... Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

    
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Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage 8c (zu § 25b Abs. 2)

 Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926

Vorbemerkungen:

  1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.

  2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.

  3. Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.

  4. Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:

    1. Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3 500 kg nicht übersteigt,
    2. Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt,
    3. Krafträder mit und ohne Beiwagen.
  5. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

    deutsche Fahrerlaubnisklasse internationale Fahrerlaubnisklasse Beschränkungen
    A1 C, A C ≤ 125 cm³
    C ≤ 11 kW
    C ≤ 0,1 kW/kg
    A: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW
    A2 C C ≤ 35 kW
    C ≤ 0,2 kW/kg
    A C, A A: nur dreirädrige Kfz
    B A  
    C1 B B ≤ 7500 kg
    C B  
    D1 B B: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16
    D B B: nur Kraftomnibusse
  6. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

    deutsche Fahrerlaubnisklasse internationale Fahrerlaubnisklasse Beschränkungen
    A1 C C ≤ 125 cm³
    C ≤ 11 kW
    A beschränkt C C ≤ 35 kW
    C ≤ 0,2 kW/kg
    A C  
    B A  
    C1 B B ≤ 7500 kg
    C B  
    D1 B B: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16
    D B B: nur Kraftomnibusse

    Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.


 
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Anlage 8c FeV: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der Fassung des Inkrafttretens vom 24.05.2018. Letzte Änderung durch: Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 3. Mai 2018 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17 S. 566, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018).
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