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Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3)
Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
A. Vorbemerkungen
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/ Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.
B. Liste der Schlüsselzahlen
I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Lfd. Nr. | Schlüsselzahl |   |
1 | 01 | Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz |
2 | 01.01 | Brille |
3 | 01.02 | Kontaktlinse(n) |
4 | 01.03 | Schutzbrille* |
5 | 01.05 | Augenschutz |
6 | 01.06 | Brille oder Kontaktlinsen |
7 | 01.07 | Spezifische optische Hilfe |
8 | 02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
9 | 03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
10 | 03.01 | Prothese/Orthese der Arme |
11 | 03.02 | Prothese/Orthese der Beine |
12 | 05 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:* |
13 | 05.01 | Nur bei Tageslicht* |
14 | 05.02 | In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...* |
15 | 05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius* |
16 | 05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h* |
17 | 05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist* |
18 | 05.06 | Ohne Anhänger* |
19 | 05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen* |
20 | 05.08 | Kein Alkohol* |
21 | 10 | Angepasste Schaltung |
22 | 10.02 | Automatische Wahl des Getriebeganges |
23 | 10.04 | Angepasste Schalteinrichtungen |
24 | 15 | Angepasste Kupplung |
25 | 15.01 | Angepasstes Kupplungspedal |
26 | 15.02 | Handkupplung |
27 | 15.03 | Automatische Kupplung |
28 | 15.04 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern |
29 | 20 | Angepasste Bremsmechanismen |
30 | 20.01 | Angepasstes Bremspedal |
31 | 20.03 | Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß |
32 | 20.04 | Bremspedal mit Gleitschiene |
33 | 20.05 | Bremspedal (Kipppedal) |
34 | 20.06 | Mit der Hand betätigte Bremse |
35 | 20.07 | Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘) |
36 | 20.09 | Angepasste Feststellbremse |
37 | 20.12 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern |
38 | 20.13 | Mit dem Knie betätigte Bremse |
39 | 20.14 | Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage |
40 | 25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
41 | 25.01 | Angepasstes Gaspedal |
42 | 25.03 | Gaspedal (Kipppedal) |
43 | 25.04 | Handgas |
44 | 25.05 | Mit dem Knie betätigter Gashebel |
45 | 25.06 | Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels |
46 | 25.08 | Gaspedal links |
47 | 25.09 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern |
48 | 30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen* |
49 | 31 | Anpassungen und Sicherungen der Pedale |
50 | 31.01 | Extrasatz Parallelpedale |
51 | 31.02 | Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene |
52 | 31.03 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden |
53 | 31.04 | Bodenerhöhung |
54 | 32 | Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen |
55 | 32.01 | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung |
56 | 32.02 | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung |
57 | 33 | Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen |
58 | 33.01 | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung |
59 | 33.02 | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung |
60 | 35 | Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.) |
61 | 35.02 | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
62 | 35.03 | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
63 | 35.04 | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
64 | 35.05 | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen |
65 | 40 | Angepasste Lenkung |
66 | 40.01 | Lenkung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘) |
67 | 40.05 | Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.) |
68 | 40.06 | Angepasste Position des Lenkrads |
69 | 40.09 | Fußlenkung |
70 | 40.11 | Assistenzeinrichtung am Lenkrad |
71 | 40.14 | Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem |
72 | 40.15 | Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem |
73 | 42 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite |
74 | 42.01 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten |
75 | 42.03 | Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite |
76 | 42.05 | Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel |
77 | 43 | Sitzposition des Fahrzeugführers |
78 | 43.01 | Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen |
79 | 43.02 | Der Körperform angepasster Sitz |
80 | 43.03 | Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität |
81 | 43.04 | Fahrersitz mit Armlehne |
82 | 43.06 | Angepasster Sicherheitsgurt |
83 | 43.07 | Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität |
84 | 44 | Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes) |
85 | 44.01 | Einzeln gesteuerte Bremsen |
86 | 44.02 | Angepasste Vorderradbremse |
87 | 44.03 | Angepasste Hinterradbremse |
88 | 44.04 | Angepasste Beschleunigungsvorrichtung |
89 | 44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung* |
90 | 44.06 | Angepasster Rückspiegel* |
91 | 44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen* |
92 | 44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen |
93 | 44.09 | Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N(*) (z. B. ‚44.09(140N)‘) |
94 | 44.10 | Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N(*) (z. B. ‚44.10(240N)‘) |
95 | 44.11 | Angepasste Fußraste |
96 | 44.12 | Angepasster Handgriff |
97 | 45 | Kraftrad nur mit Seitenwagen |
98 | 46 | Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge |
99 | 47 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen |
100 | 50 | Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
101 | 51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)* |
102 | 61 | Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) |
103 | 62 | Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in .../innerhalb der Region ... |
104 | 63 | Fahren ohne Beifahrer |
105 | 64 | Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h |
106 | 65 | Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss |
107 | 66 | Ohne Anhänger |
108 | 67 | Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt |
109 | 68 | Kein Alkohol |
110 | 69 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436 |
111 | 70 | Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘) |
112 | 71 | Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚71.987654321.HR‘) |
113 | 72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)* |
114 | 73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
115 | 74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)* |
116 | 75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)* |
117 | 76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)* |
118 | 77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)* |
119 | 78 | Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
120 | 79 (...) | Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG |
121 | 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
122 | 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg) | Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. |
123 | 79 (L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
124 | 79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen |
125 | 79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM |
126 | 79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge |
127 | 79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg |
128 | 79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
129 | 79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt |
130 | 80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
131 | 81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
132 | 90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden* |
133 | 95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)] |
134 | 96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt. |
135 | 97 | Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt |
* Die Schlüsselzahlen 01.03, 05 bis 05.08, 30, 44.05 bis 44.07, 51, 90 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden. Die Schlüsselzahlen 72, 74 bis 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.
II) nationale Schlüsselzahlen
Lfd. Nr. |
Schlüsselzahl |   |
1 | 104 | Muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
2 | 171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
3 | 172 | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
4 | 174 | Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden |
5 | 175 | Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 |
6 | 176 | Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden |
7 | 177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein |
8 | 178 | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr |
9 | 179 | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden |
10 | 180 | (weggefallen) |
11 | 181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM) |
12 | 182 | Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres. |
13 | 183 | (weggefallen) |
14 | 184 | Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
|
15 | 185 | Auflagen zu den Klassen C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
|
16 | 186 | Auflagen zu den Klassen D1 und D1E: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
|
17 | 187 | Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat. |
18 | 188 | Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
19 | 189 | Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
20 | 190 | Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
21 | 191 | Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
22 | 192 | Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung |
23 | 193 | Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG. |
24 | 194 | Klasse B berechtigt im Inland
|
* Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.
** Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.
Fassung gem. Bundesgesetzblatt: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der Fassung des Inkrafttretens vom 24.05.2018. Letzte Änderung durch: Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 3. Mai 2018 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17 S. 566, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018). |
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr! © Grunert + Tjardes Verkehrsportal.de GbR Burgherrenstraße 11 12101 Berlin Internet: www.verkehrsportal.de Mail: info@verkehrsportal.de |
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