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FeV: [ Anlage 11 | Anlage 12 | Anlage 13 ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a STVG) A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen 1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben 1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfährzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21) 1.3 (aufgehoben) 2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über
2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Abs. 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Abs. 1) 2.3 Verstöße gegen § 24a oder § 24c StVG (Alkohol, berauschende Mittel) 2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 8) 2.5 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2) B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen 1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben 1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt. *) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der Fassung des Inkrafttretens vom 24.05.2018. Letzte Änderung durch: Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 3. Mai 2018 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17 S. 566, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018). | |
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