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FeV: [ Anlage 14a | Anlage 15 | Anlage 15a ] | |||||
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Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 15 (zu § 70 Abs. 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:
(2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn
(3) Die Wirksamkeit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahren erneut zu evaluieren. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der Fassung des Inkrafttretens vom 24.05.2018. Letzte Änderung durch: Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 3. Mai 2018 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17 S. 566, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018). | |
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