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II. Führen von Kraftfahrzeugen
6. Fahrerlaubnis auf Probe
§ 32 Ausnahmen von der Probezeit
Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.
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Hinweis: Weitere Infos siehe FAQ
Fassung gem. Bundesgesetzblatt: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der Fassung des Inkrafttretens vom 24.05.2018. Letzte Änderung durch: Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 3. Mai 2018 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17 S. 566, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018). |
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