Guten Abend zusammen,
ich möchte direkt auf den Punkt kommen und etwas mit euch teilen, was mich wirklich schockiert. Als 18-Jähriger habe ich mehrere Verkehrsverstöße begangen. Ich bin insgesamt viermal deutlich zu schnell gefahren, mit Geschwindigkeitsüberschreitungen von 20 bis 50 km/h. Als Höhepunkt habe ich sogar ein Fahrverbot missachtet und dadurch meine Punkte auf 18 erhöht. Nach einer sechsmonatigen Sperrfrist habe ich direkt meinen Führerschein beantragt, mich vorbereitet und die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchgeführt, die leider negativ ausfiel (natürlich habe ich das Gutachten nicht abgegeben). Jetzt, 10 Jahre später, habe ich vor anderthalb Jahren beschlossen, meinen Führerschein wiederzuerlangen. Ich habe fast 10 Monate lang eine Verkehrspsychologin aufgesucht (was mir nicht leicht fiel), und vor Kurzem habe ich die Gutachterprüfung bestanden. Ich war voller Energie und habe das Gutachten eingereicht, in Vorfreude darauf, endlich wieder Auto fahren zu dürfen. Doch dann erhielt ich eine E-Mail!!!!!! mit der Information, dass einer der Mitarbeiter der Führerscheinstelle Bedenken hat. Seine genauen Worte lauteten:
" hiesiger Auffassung mangels Nachvollziehbarkeit hier als nicht verwertbar angesehen wird.
Dies beruht darauf, dass die Exploration zu den von Ihnen begangenen Straftaten als viel zu oberflächlich anzusehen ist.
Hinreichend wesentliche Gesprächsinhalte, die zu dem ausgewiesenen positivem Votum geführt haben könnten, sind dem Gutachten nicht zu entnehmen.
Auch geht aus dem Gutachten nicht hervor, ob und ggf. inwieweit thematisiert worden ist, dass die aktenkundigen Verstöße in der Probezeit und teilweise trotz Anordnung/Absolvierung eines Aufbauseminars und zweier Verwarnungen begangen wurden."
Habe nach der Email geschafft mit dem Gutachter in kontakt zu treten und der konnte das gar nicht glauben. der hat sich das Gutachten nochmal durchgelesen und versteht die Entscheidung des Sachbearbeiters nicht.. er meinte zu mir, ich muss wohl Klagen.
Weiß jemand von euch, oder hat jemand ähnliches erlebt ? das Gutachten habe ich März 2023 abgegeben, war nun beim anwalt, der über die Zeit den Anschein macht, unfähig zu sein. Ende Feburar habe ich mit ihm telefoniert wo er meinte dass es wohl zu einer Verhandlung kommen wird. ich habe dann diese woche 17.04.2024 einen Brief mit der Versagung der Fahrerlaubnis erhalten. ich kann meinen anwalt nicht erreichen und ihn zur rede stellen. scheint wohl das im hintergrund dinge passiert sind von denen ich nichts weiß. weiß jemand von euch ob ich da noch was machen kann, wenn ich den Anwalt wechsel ?
Das Gutachten stell ich euch gleich rein.
Vielen Dank schonmal für eure Antworen
hier das Gutachten :
Gutachten :
Fragestellung der Verwaltungsbehörde : Ist aufgrund der Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu erwarten, dass Herr XY auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird und/oder künftig allgemeine Straftaten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begehen wird?
Herr XY wurde zu Beginn der Untersuchung vom Gutachter ausführlich über den Gegenstand und Zweck dieser informiert. Zudem wurde die Verfahrensweise bis zur Versendung des Gutachtens mitgeteilt.
Zur Vorgeschichte und Prognose
Aktenanalyse
17.05.2009: Geschwindigkeitsdelikt mit 47 km/h i.g.O. bei erlaubten 50 km/h. 11.12.2009: Haltegebot der Polizei missachtet.
11.12.2009: Haltegebot der Polizei missachtet.
19.07.2010: Geschwindigkeitsdelikt mit 40 km/h i.g.O. bei erlaubten 50 km/h. 28.01.2012: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis.
28.01.2012: vorssätzliches fFahren ohne Fahrerlaubnis
04.06.2011: Geschwindigkeitsdelikt mit 24 km/h a.g.O. bei erlaubten 70 km/h. 10.11.2011: Entziehung der Fahrerlaubnis.
10.11.2011: Entziehung der Fahrerlabnis
Vorgelegte Befunde: Abschlussbericht über eine verkehrspsychologische Beratung,XY , es wird eine Beratung vom 20.02.2022 bis 17.03.2023 über 7 Doppelstunden bescheinigt. Es ist ausführlich über die o. g. Verkehrsdelikte gesprochen worden, es wird die Hypothese V 2 angeführt.
Verkehrserfahrung Zur Verkehrserfahrung gab der Untersuchte an, dass er seit 2009 im Besitz eines Führerscheines gewesen sei. Er habe insgesamt 100.000 km zurückgelegt.
Explorationsdaten Zur Erfassung der persönlichkeitsspezifischen Prognosebedingungen des Untersuchten wurde anlassbezogen eine eingehende psychologische Exploration durchgeführt. Um festzustellen, ob die Delikte auch zukünftig verkehrsbedeutsam sein werden, wurden diese und die Einstellungen und Verhaltensgewohnheiten hierzu ausführlich besprochen. Die Angaben wurden handschriftlich und z. T. wörtlich protokolliert. Zudem werden nachfolgend auch Daten aus der schriftlichen Befragung dargestellt. (Untersuchungsgespräch von 13.10 bis 13.43 Uhr)
Zur persönlichen Situation machte der Untersuchte u. a. die folgenden Angaben, er habe die Mittlere Reife erworben und er sei seit dem 01.09.2022 in der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Zum Familienstand gab der Untersuchte an, dass er in einer Partnerschaft lebe. Zur Freizeitbeschäftigung gab er an, dass er Rad fahre. Die eigene Lebenssituation beurteilte XY als gut.
Danach gefragt, warum er heute zur medizinisch-psychologischen Untersuchung gekommen ist, gab XY an: ,,Weil ich im Straßenverkehr sehr oft aufgefallen bin."
Zu dem Verkehrsdelikt vom 17.05.2009, XY war mit einem Geschwindigkeitsdelikt von 47 km/h aufgefallen, gab der Untersuchte an, dass er den Führerschein fünf Tage gehabt habe, er habe sich einen starken PS-Wagen (A 6 / 400 PS) ausgeliehen, er habe sich ein schönes Wochenende gemacht und sei rumgefahren. ,,Ich war 47 km/h zu schnell, ich wollte mich beweisen, angeben und zeigen was ich bin." Es sei eine große Gefahr gewesen, weil er damit andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe.
Zu dem Verkehrsdelikt vom 11.12.2009, XY war damit aufgefallen, dass er das Haltegebot eines Polizisten missachtet hatte, gab der Untersuchte an, dass er das Haltezeichen eines Polizisten nicht beachtet habe. Das Auto sei voll gewesen, er sei im Stadtteil gefahren, eine Person im Auto sei alkoholisiert gewesen. In dem Moment, in dem er das Haltezeichen bekommen habe, habe er im Auto zurückgeschaut 1:1nd dies übersehen. Er sei weitergefahren und dann habe ein zweiter Polizist an der Straße gestanden, der ihn gefragt habe, ob er das Haltezeichen nicht gesehen habe, dann sei auch der erste Polizist gekommen.
Zu dem Verkehrsdelikt vom 19.07.2010, XY war mit einem Geschwindigkeitsdelikt von 40 km/h aufgefallen, gab der Untersuchte an, dass er 40 km/h zu schnell gewesen sei, er habe für den Vater gearbeitet, dieser habe ein Transportunternehmen gehabt. Der Vater habe ihn angerufen, er habe ihm gesagt, dass er für einen Lkw ein Ersatzteil benötige. Er habe sich dann ins Auto gesetzt und sei gelasert worden. Das Delikt sei passiert, weil er sich selber unter Druck gesetzt habe, er habe zudem vorher noch die Freundin nach Hause bringen wollen.
Zu dem Verkehrsdelikt vom 04.06.2011, XY war mit einem Geschwindigkeitsdelikt von 24 km/h aufgefallen, gab der Untersuchte an, dass er 24 km/h zu schnell gewesen sei, man habe gefeiert, er sei von einem Mitarbeiter des Vaters angerufen worden. Dieser habe einen Platten aber keinen Wagenheber und kein Werkzeug gehabt. Er habe dorthin fahren wollen, er habe sich selber in Eile gesetzt und sei geblitzt worden.
Zu dem Verkehrsdelikt vom 28.01.2012, XY war mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis aufgefallen, gab der Untersuchte an, dass er mit Freunden zu Hause gewesen sei, man habe gechillt, der Vater habe angerufen und etwas wissen wollen. Er habe sich ins Auto gesetzt, er habe etwas aus dem Büro holen wollen, zwei Kilometer später sei eine normale Kontrolle erfolgt.
Danach gefragt, warum die Delikte passiert sind, gab er an, dass er sich selber Druck gemacht habe, er habe beim Vater gearbeitet, der Druck sei groß gewesen und er habe diesem Stand halten wollen.
Nach der persönlichen Einschätzung der Delikte gefragt, gab XY an, dass es gefährlich gewesen sei, er habe sich rücksichtslos verhalten und andere Menschen gefährdet, es sei rücksichtslos gewesen.
Danach gefragt, mit welchen Vorsätzen und Strategien er solche Delikte zukünftig verhindern will, gab der Untersuchte an, dass er alle Gesetze und Regeln des Verkehrs einhalte. Seit 2015 habe er eine gute Entwicklung gemacht, er habe Ruhe gefunden und Geduld entwickelt. Über sein früheres Verhalten habe er nachgedacht, er sei zu Hause ausgezogen, egal was sei, er lasse sich nicht mehr aus der Ruhe bringen, er werde nur mit einem Führerschein fahren, bei einem Haltegebot der Polizei bleibe er sofort stehen.
Nach dem Motiv für die von dem Untersuchten beschriebene zukünftige Verhaltensänderung im Straßenverkehr gefragt, gab XY an: ,,Weil man sowas nicht macht, man gefährdet andere Verkehrsteilnehmer."
Auf die Frage, wie er sich rückblickend selbst als Verkehrsteilnehmer einschätzt, gab Herr XY an, dass er kein guter Autofahrer gewesen sei, weil er sich nicht an die Verkehrsregeln gehalten habe.
Nach eigenen Angaben seien zum Zeitpunkt der Untersuchung in verkehrs- und strafrechtlicher Hinsicht weitere Verfahren weder anhängig noch in der Zwischenzeit abgeschlossen worden (und ggf. noch nicht aktenkundig).
Zusammenfassende Befundwürdigung Bevor die ntersuchungsergebnisse gutachterlich bewertet werden, ist zunächst die Ausprägung der zugrunde liegenden Problematik zu beschreiben. Um eine derartige Einschätzung mit der erforderlichen Sicherheit vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Untersuchte selbst durch eine offene und realistische Schilderung der Umstände und Folgen des Zustandekommens der Delikte an der diagnostischen Klärung mitwirkt. Dies ist im Rahmen einer Fahreignungsbegutachtung jedoch nicht immer zu erwarten, so dass die Einschätzung der Problematik auf der Basis der Ergebnisse der Deliktvorgeschichte, der aktuellen Befunde und der verwertbaren Angaben des Untersuchten vorzunehmen ist. Aufgrund der Befundlage ist von den Voraussetzungen der Hypothese V 2 auszugehen.
Aufgrund der zur Verfügung stehenden Befunde ist davon auszugehen, dass aufgrund problematischer und verfestigter Verhaltensmuster bei verminderter Anpassungsfähigkeit vermehrt oder erheblich gegen verkehrs- und/oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Der Betroffene ist der Hypothese V 2 zuzuordnen, wenn sich eines der Kriterien von V 2.1 bis V 2.4 als erfüllt herausstellt.
Dies belegen die folgenden Merkmale der Verkehrsgeschichte des Untersuchten:
• Heterogene Tatstruktur, mit der Vermischung von Verkehrsdelikten, aber auch Straftaten.
• Hinweise auf wiederholt massive Ausprägungen von Abweichungen der normativen Vorgaben (z. B. innerorts zweimal mit jeweils+ 47 bzw. 40 km/h).
• Hinweise auf besonders auffällige Änderungsresistenz bzw. auf unzureichende Er- fahrungsbildung durch Verdrängung und Verleugnung (Fahren ohne Fahrerlaubnis).
Im vorliegenden Fall wird das Vorliegen einer verminderten Anpassungsfähigkeit aufgrund folgender Kriterien deutlich:
XY zeigt eine geringe Frustrationstoleranz und eine unzureichende Affektsteuerung.
XY zeigt eine Affinität zu besonders leistungsfähigen / exklusiven Fahrzeugtypen.
Das Autofahren diente Herrn XY zur Steigerung des Selbstwertgefühls.
Herr XY war aufgrund von geringer Selbstsicherheit und/oder verminderter Durchsetzungskompetenz anfällig für Beeinflussungen durch sein soziales Umfeld.
Der Klient erlebt durch belastende berufliche Lebensverhältnisse (schwieriges Arbeitsverhältnis), die er durch abweichendes Verkehrsverhalten auszugleichen versucht.
Mit dem Verhalten einhergehende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wurde entweder nicht wahrgenommen oder führte zu keiner Verhaltensänderung.
Als stabil ist das Verhalten zu beurteilen, wenn folgende Kriterien erfüllt werden.
• Der Klient konnte den Zusammenhang zwischen seinen Auffälligkeiten im Verkehr und den persönlichen Hintergründen erkennen und benennen. Er macht persönliche Anteile für das Fehlverhalten verantwortlich (internaler Attributionsstil) (V 2.5 N).
• Eine verbesserte Anpassungsfähigkeit sowie eine ausreichende Verhaltenskontrolle zur Regelbefolgung sind zu erwarten, da Einstellungsänderungen, Einsichtsprozesse und ein Kompetenzaufbau bereits zu veränderten Verhaltensweisen - zumindest in vergleichbaren Situationen - geführt haben, die insgesamt als zufriedenstellend erlebt werden (V 2.6 N).
• Sofern der Klient die Hilfe einer Interventionsmaßnahme (im Regelfall verkehrspsychologische Therapie oder eine Psychotherapie) benötigte, um die persönlichen Voraussetzungen für eine stabile Regelbefolgung zu schaffen, war diese fachlich angemessen, wurde vollständig absolviert und hat zu einer nachvollziehbaren und stabilen Verhaltensänderung geführt (V 2.7 N).
• Die Veränderungen werden durch das soziale Umfeld, die beruflichen Bedingungen und den Lebensstil des Klienten gestützt, zumindest aber nicht gefährdet (V 2.8 N).
Zudem erfordert eine günstige Verkehrsverhaltensprognose, dass keine medizinischen oder kognitiven Beeinträchtigungen der verkehrsrelevanten Funktionen vorliegen, die einer sicheren Verkehrsteilnahme entgegenstehen (Hypothesen V 4 und V 5).
Im vorliegenden Fall können die o. g. Voraussetzungen aus den nachfolgend beschriebenen Gründen als ausreichend erfüllt gelten.
Aus verkehrsmedizinischer Sicht ist die vorliegende Befundlage folgendermaßen zu bewerten: Es ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die Delikte der Vorgeschichte mit psychiatrischen, neurologischen oder körperlichen Störungen im Zusammenhang stehen. Das orientierende medizinische Befundbild ist unauffällig. Es finden sich weder aktuell noch aus der Vorgeschichte Hinweise auf den Einfluss von gesundheitlichen Störungen auf das Verkehrsverhalten. Bei der Beurteilung der Wiederholungswahrscheinlichkeit von Verkehrsdelikten kommt daher dem verkehrspsychologischen Teil der Untersuchung die besondere Bedeutung zu.
Aufgrund der Deliktlage, es liegen keine Delikte im Zuge der aktiven Verkehrsteilnahme vor, die Fehleinschätzungen oder Fehlreaktionen in Verkehrssituationen als Ursache haben können, und der behördlichen Fragestellung, konnte auf die Durchführung von psychologischen Testverfahren verzichtet werden (Begutachtungskriterien, S. 307, Hypothese PTV, Kriterium 1, Indikator 5).
Somit liegt das Schwergewicht der Beurteilung vor allem im Persönlichkeitsbereich. Entsprechend dem Untersuchungsanlass ist zu der Frage Stellung zu nehmen, ob erwartet werden kann, dass der Untersuchte sich zukünftig verkehrsgerecht verhält.
• es besteht keine Neigung, zwecks Entlastung von eigener Schuld auf das falsche Verhalten anderer hinzuweisen, was die Entwicklung eigener positiver Vorsätze fördert,
• dass der Zusammenhang zwischen risikoreicher Fahrweise und erhöhter Unfallge- fahr deutlich geworden ist,
• dass eine selbstkritische Auseinandersetzung stattgefunden hat.
XY sieht die verkehrsgefährdende und risikoreiche Seite des früheren Verhaltens im Straßenverkehr ein (dass er kein guter Autofahrer gewesen sei, weil er sich nicht an die Verkehrsregeln gehalten habe). Er berichtete, dass er aufgrund seiner Erfahrung zwischenzeitlich auch ein ruhigeres Verhältnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gewonnen habe.
Offensichtlich ist der Untersuchte nun auch in eine ruhigere und bedachtsamere Lebensphase eingetreten (er sei seit dem 01.09.2022 in der Ausbildung zum XY. Zum Familienstand gab der Untersuchte an, dass er in einer Partnerschaft lebe. Zur Freizeitbeschäftigung gab er an, dass er Rad fahre. Die eigene Lebenssituation beurteilte XY als gut). Hinweise auf risikofreudige, verkehrsgefährdende Einstellungen und Haltungen, die zu Anpassungsstörungen führen könnten, waren nicht ersichtlich (V 2.8 N).
Persönlichkeitsabhängige Störungen der Einstellungs- und Anpassungsfähigkeit liegen z. Zt. nicht vor.
Abschließende Stellungnahme
Im verkehrsmedizinischen Bereich erbrachte die Überprüfung der für das Führen von Kraftfahrzeugen bedeutsamen Organe und Funktionen einen unauffälligen Befund.
Aus verkehrspsychologischer Sicht haben sich derzeit keine Befunde ergeben, nach denen auch jetzt noch von einer weiterhin erhöhten Wahrscheinlichkeit unangepasster Verhaltensweisen bei der Teilnahme am Straßenverkehr auszugehen ist. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass von dem Untersuchten nun ein regelkonformes Verhalten im Straßenverkehr erfolgt.
Wir beantworten die behördliche Fragestellung wie folgt:
Es ist aufgrund der Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nicht zu erwarten, dass XY auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird und/oder künftig allgemeine Straftaten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begehen wird.Viel Spass bei lesen