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Überschreitung: km/h
(Beisp.: 75 bei 50 = 25 km/h)
Tatort: geschlossener Ortschaften
Fahrzeugart:
Probezeit:



Geschwindigkeit: km/h
Wertebereich: 1..300 km/h
Abstand: Meter
Wertebereich: 1..150 Meter
Probezeit:




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> Parken auf Gehweg mit Behinderung von Nicht-zu-Fuß-Gehenden
Geschrieben von WurstCase - 16.04.2024 19:14 - 1 Kommentar(e)
Wie in folgender Skizze dargestellt, sei angenommen, dass A außerhalb einer Parkflächenmarkierung unzulässigerweise auf dem Gehweg parkt.



B muss sich beim Linksabbiegen nun so weit in die Kreuzung hineintasten, um zu sehen, ob bevorrechtigter Verkehr von rechts kommt, dass er bereits mitten auf der Kreuzung steht. B wird also durch A behindert. Aber: A soll vorgeworfen werden, verbotenerweise auf dem Gehweg geparkt zu haben. So weit so richtig. Aber kann ihm aufgrund der Behinderung des A dieser Tatbestand auch mit Behinderung vorgeworfen werden oder greift das Tatmerkmal bei diesem Tatbestand nur bei der Behinderung von zu Fuß Gehenden auf dem Gehweg?

Alternativ könnte ihm die Behörde auch das tateinheitlich begangene Parken weniger als 5 m vor der Einmündung vorwerfen, was mit Behinderung jedoch lediglich mit 15 € zu Buche schlüge. Parken auf Gehwegen mit Behinderung hingegen kostet 70 € und bringt vor allem auch einen Punkt. Die Behörde will bei der Festsetzung des Verwarn- oder Bußgelds der hier verursachten potentiellen Gefährdung nun möglichst angemessen Rechnung tragen und das höhere Bußgeld mit Punkt verhängen. Hielte der Tatbestand "Parken auf dem Gehweg mit Behinderung" einer gerichtlichen Prüfung stand? Könnte die Behörde alternativ den Tatbestand "weniger als 5 m vor der Einmündung" wählen, aber vom Regelsatz nach oben abweichen, ggf. sogar mit Punkt?
30 mal gelesen - letzter Kommentar von Freisinn   

> In Wohnstraße Absolutes Halteverbot wegen Umleitung erlassen
Geschrieben von trtl - 16.04.2024 17:44 - 3 Kommentar(e)
Hallo Leute,

aufgrund von Baumaßnahmen soll der Verkehr der Hauptstraße durch unser Wohnstraße geleitet werden. Dazu wurde nun auf der ganzen Straßenlänge (ca. 800m) beidseitig ein (absolutes) Halteverbot erlassen und entsprechend beschildert. Nun stellt sich mir die Frage, was passiert, wenn:

1. Ich auf mein Grundstück fahren will und dazu notgedrungen aussteigen muß, um das Tor zu öffnen.

2. Post, Lieferdienste, Müllabfuhr usw. ihre Dienste erbringen

Begeht man dann einen Verstoß? Wenn ja, was haben sich die Verantwortlichen dabei gedacht?



77 mal gelesen - letzter Kommentar von m01   

> Wie geht man mit "unklaren" Urintests um
Geschrieben von kleines-Chaos - 16.04.2024 15:10 - 4 Kommentar(e)
Hallo Ihr Lieben,

mal ne kleine Frage:

Ich hatte seit Sonntag (31.3.) vermeidlich positive Urintests (meine eigenen). Diese Streifen waren mega-billig (normal kaufe ich andere), hatten einen 50er CutOff uind zeigten als Ergebnis:
- den klar erkennbaren roten Teststreifen, der signalisiert daß der Test gültig ist
- keinen Negativstreifen
- aber rote Verfärbungen an den Rändern, die auch nicht weg gingen (das kam mir eh komisch vor)

Ich bin Bus gefahren ^^

Heute habe ich zusätzlich mit einer anderen Marke getestet, die "Nal van Minden" heisst. Ebenfalls 50er Cut Off. Diese Marke benutzen die Cops ja auch, glaube ich. Das sah dann so aus:
- den klar erkennbaren roten Teststreifen, der signalisiert daß der Test gültig ist
- einen hellgrauen Negativstreifen, der bei guten Lichtverhältnissen zwar durchaus erkennbar aber eben nicht rot war
- keine roten Verfärbungen an den Rändern, bis auf die beiden Streifen ist diesmal alles schön weiss wie es ja denke ich auch sein sollte

Daraus würde ich erstmal schließen "negativ" - ABER:

In der Packungsbeilage habe ich unter den Hinweisen zur Auswertung folgenden Beisatz gelesen:
Zitat
Ausnahme für ETG Test: Die Testauswertung erfolgt über die beigelegte Farbkarte. ACHTUNG: Die Farbkarte wird wird NUR für die Auswertung des EtG Tests benötigt, alle anderen Drogentests sind ohne Farbkarte auswertbar. Die Farbkarte ist demnach NUR im Falle von EtG beigelegt


Was bedeutet "EtG" ? Eine Farbkarte war nicht dabei, aber im HAndbuch abgedruckt.

Gleichzeitig steht im Handbuch folgendes:
Zitat
Der Drogentest muss bei guten Lichtverhältnissen ausgewertet werden, damit auch schwache Farblinien erkannt werden


Da ja gerade Blitzmarathon ist, möchte ich gerne 100% sicher sein, weiß aber nicht wirklich was ich daraus schließen soll.

Folgendes sollte ich vielleicht noch anmerken:
1. In meinem Urlaub (15.3. - 31.3.) habe ich 2 HHC Pens geraucht - also "echte" Tütchen die wirklich berauschen
2. Seit dem 1.4. nur noch CBD zum Einschlafen (etwa ein halbes Tütchen immer - normal befüllt)

Seit dem 1.4. natürlich kein Auto mehr gefahren (EDIT: während des Urlaubs natürlich auch nicht).

Ich bin unsicher was ich daraus schließen soll.... Ist vielleicht ne dumme Frage für Profis wie Euch, aber was möchte mir der Nal-Van-Minden wohl sagen ?

Nochmal Danke smile.gif
243 mal gelesen - letzter Kommentar von kleines-Chaos   

RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 16.04.2024 - 20:48