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Geschrieben von ujgm - 17.04.2024 07:42 - 3 Kommentar(e)
Da wir hier ja in einem Forum für "Verkehr" sind...
Es gibt Menschen, die es toll finden, sich beim/vor dem (Nicht-Straßen-)Verkehr Kokain auf bestimmte Körperteile zu streuen.
Wieviel von dem Kokain geht dann ins Blut über? Oder bewirkt das nur eine lokale Betäubung ohne dass man das im Blut nachweisen kann? Hat das nennenswerte Auswirkungen, wenn man anschließend in eine Kontrolle kommt?
Was ist, wenn der zweite (Nicht-Straßen-)Verkehrsteilnehmer oralen Kontakt hat (wissentlich oder unwissentlich)? Kann das in nennenswertem Umfang ins Blut übergehen? Immerhin spürt er/sie, dass die Lippen und die Zunge betäubt sind?
In FAER Auskünften steht bei Ermahnung oder Verwarnung nie ein löschungs Datum wann werden diese Gelöscht ?
Frage 2:
Person K hat 7 Punkte im FAER Verzicht ohne ein Grund auf seine FE und beantragt nach 3 Monaten wieder eine FE wird Sie ohne MPU mit 0 Punkten wieder erteilt ?
Geschrieben von WurstCase - 16.04.2024 19:14 - 3 Kommentar(e)
Wie in folgender Skizze dargestellt, sei angenommen, dass A außerhalb einer Parkflächenmarkierung unzulässigerweise auf dem Gehweg parkt.
B muss sich beim Linksabbiegen nun so weit in die Kreuzung hineintasten, um zu sehen, ob bevorrechtigter Verkehr von rechts kommt, dass er bereits mitten auf der Kreuzung steht. B wird also durch A behindert. Aber: A soll vorgeworfen werden, verbotenerweise auf dem Gehweg geparkt zu haben. So weit so richtig. Aber kann ihm aufgrund der Behinderung des A dieser Tatbestand auch mit Behinderung vorgeworfen werden oder greift das Tatmerkmal bei diesem Tatbestand nur bei der Behinderung von zu Fuß Gehenden auf dem Gehweg?
Alternativ könnte ihm die Behörde auch das tateinheitlich begangene Parken weniger als 5 m vor der Einmündung vorwerfen, was mit Behinderung jedoch lediglich mit 15 € zu Buche schlüge. Parken auf Gehwegen mit Behinderung hingegen kostet 70 € und bringt vor allem auch einen Punkt. Die Behörde will bei der Festsetzung des Verwarn- oder Bußgelds der hier verursachten potentiellen Gefährdung nun möglichst angemessen Rechnung tragen und das höhere Bußgeld mit Punkt verhängen. Hielte der Tatbestand "Parken auf dem Gehweg mit Behinderung" einer gerichtlichen Prüfung stand? Könnte die Behörde alternativ den Tatbestand "weniger als 5 m vor der Einmündung" wählen, aber vom Regelsatz nach oben abweichen, ggf. sogar mit Punkt?