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Ausländischer Führerschein:

Von der Anerkennung bis zur Umschreibung ...

    Hinweis:
Hinsichtlich der Anerkennung von
EU-Fahrerlaubnissen beachten Sie
bitte unsere FAQ:

Anerkennung von EU-Führerscheinen,
EUGH-Rechtsprechung
und Führerscheinrichtlinien

 

 Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse

Kein Wohnsitz im Bundesgebiet:

Für Besucher der Bundesrepublik und durch ihr Reisende gilt: Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen für den Zeitraum ihres begrenzten Aufenthaltes im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben.

Mit Wohnsitzbegründung im Bundesgebiet:

Begründet der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis (d.h. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Führerscheine aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten werden in Deutschland unbeschränkt anerkannt und brauchen, auch bei Wohnsitzbegründung in Deutschland, nicht umgeschrieben werden.

Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten (§ 29 Abs. 1 FeV).

Grundsätzlich gilt:

Die ausländische Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die vornehmlich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder der EWR oder der Schweiz ausgestellt worden sind, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung wird anerkannt, wenn sie z.B. von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat, einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates gefertigt wurde (§ 29 Abs. 2 FeV).

Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (§ 29 Abs. 3 FeV),

  1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,

  2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,

  2a.   die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
  1. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

  2. denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder

  3. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.

 Umschreibung ausländischer Führerscheine

Sofern der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt, unterliegt er dem deutschen Fahrerlaubnisrecht. Dabei spielt keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, entscheidend ist allein der ordentliche Wohnsitz.

Achtung: Ausländische Führerscheine werden in Deutschland zur Umschreibung unterschiedlich anerkannt. Zu unterscheiden sind hierbei drei Gruppen von Ausstellungsstaaten ausländischer Führerscheine...

 Grundsätze der Umschreibung (Listen- oder Drittstaaten):

Die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem ausländischen Führerschein (außer EU/EWR) besteht für 6 Monate (die Frist kann im Ausnahmefall auf Antrag um weitere 6 Monate verlängert werden). Der Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis wird nach der 6-Monatsfrist zur weiteren Teilnahme am deutschen Straßenverkehr zwingend erforderlich. Nimmt der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis nach den 6 Monaten trotzdem weiter am deutschen Straßenverkehr teil, ohne dass der Führerschein umgeschrieben wurde, macht er sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar.

Zur Umschreibung anerkannt werden grundsätzlich nur solche ausländischen Fahrberechtigungen, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Führerscheine, die z.B. während eines kurzen Urlaubsaufenthaltes erworben wurden, sind in der Bundesrepublik ungültig und berechtigen lediglich zum Führen von Kraftfahrzeugen in dem Staat, in dem der Führerschein ausgestellt wurde.

Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, daß seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen (§ 31 Abs. 3 FeV).

Zur Umschreibung sind die deutschen Bestimmungen über das Mindestalter maßgeblich (§ 10 FeV). Auch wenn die Bestimmungen des jeweiligen Ausstellerstaates ein anderes Mindestalter zum Führen bestimmter Kraftfahrzeugarten vorsehen, unterliegt der Betreffende mit Wohnsitzbegründung im Bundesgebiet dem deutschen Fahrerlaubnisrecht und damit den hiesigen Bestimmungen über das Mindestalter. Eine Erteilung der Fahrerlaubnis nach den Vorschriften über das "begleitete Fahren ab 17 Jahre" ist somit auch möglich.

Stichwort "Lernführerschein": Kriterien für die Differenzierung zwischen Lernführerschein und "vollwertigem" Führerschein (graduated system, learner permit, provisionals) ...

"Vom Vorliegen eines vollwertigen Führerscheins ist danach auszugehen, wenn a) der Betroffene berechtigt ist, weitgehend ohne Begleiter zu fahren und b) eine weitere Prüfung nicht mehr zwingend erforderlich ist. Für die Berechtigung, weitgehend ohne Begleiter fahren zu dürfen, ist es unschädlich, wenn Auflagen wie z.B. ein Nachtfahrverbot ohne Begleiter von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr oder die Begrenzung einer Zahl von Mitfahrern festgelegt sind."

Quelle: Bayer. Staatsministerium des Innern - IC4-3615.228-39-Ste - an die Regierungen mit der Bitte um Weiterleitung an die Kreisverwaltungsbehörden vom 18.02.2004.

 Abgabe des ausländischen Führerscheins:

Eine Abgabe des ausländischen Führerscheins an deutsche Verwaltungsbehörden kam bislang bei Umschreibung nur dann in Betracht, wenn der ausländische Führerschein prüfungsfrei umgeschrieben werden konnte. Dies wurde inzwischen geändert, d.h. der ausländische Führerschein ist im Rahmen der Umschreibung grundsätzlich abzugeben.

Der (deutsche) Führerschein ist demnach nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden (§ 31 Abs. 4 FeV).

Ein bereits eingezogener ausländischer Führerschein kann gegen Gebühr wieder ausgehändigt werden. Hierfür ist aber der entsprechende deutsche Führerschein abzugeben. Gratis wird dazu noch eine Ausnahmegenehmigung für 14 Tage erteilt, damit der Inhaber bis zur Aus- oder Abreise keinen Ärger mit der Polizei bekommt, weil dieser den deutschen Führerschein nicht mitführt...

 Tabellarische Kurzübersicht:

  "EU-/EWR" "Listenstaat"
(gem. Anlage 11 FeV)
"Drittstaat"
(Nicht-EU/EWR, Nicht-Anlage 11)
Hiesige Fahrberechtigung ohne Wohnsitz in Deutschland? Ja Ja Ja
Umschreibung nach Wohnsitzbegründung in Deutschland notwendig? Nein Ja Ja
Theoretische und praktische Prüfung zur Umschreibung erforderlich? - Nein *) Ja
Ausbildung in Fahrschule vor Prüfungen erforderlich? - Nein Nein
Abgabe des ausländischen Führerscheins erforderlich? - Ja Ja

*) Ausnahmen siehe Staatenliste (Anlage 11 FeV)


 Relevante Gesetzes- bzw. Verordnungstexte zum Thema:

Text: Rolf Tjardes, © verkehrsportal.de


 
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