Druckseite generiert am: 24.11.2024 01:57 Uhr |
© Grunert + Tjardes Verkehrsportal.de GbR, Berlin |
Frage: Müssen alte Führerscheine umgetauscht werden ??
Die Antwort heißt: "Jein" ;-)
Die meisten Bürger sind im Besitz eines Führerscheines der Klasse 3. Mit diesem Führerschein wird im wesentlichen PKW oder PKW mit Anhänger gefahren. Alle, die in diesem Bereich ihren Führerschein nutzen, brauchen sich auch weiterhin keine Sorgen machen. Sie müssen nicht umtauschen.
Auch dann nicht, wenn sie noch ein Führerscheinmuster aus DDR-Zeiten besitzen, auf dem die Klasse B oder die Klasse 4 vermerkt ist, sofern das Führerscheinmuster aus der DDR mit der Klasse 4 in der Zeit zwischen dem 31.03.1957 und 01.06.1982 ausgestellt wurde.
Auch dann nicht, wenn sie einen Motorradführerschein besitzen. Alles, was sie zur Zeit mit diesem Führerschein fahren dürfen, dürfen sie auch weiterhin ohne Umtausch fahren.
Achtung PKW-Fahrer ...
Nun darf man aber mit der Klasse 3 bzw. der Klasse B oder 4 aus der DDR Lastkraftwagen bis 7,5 t und Fahrzeugkombinationen bzw. Gespanne mit einachsigem Anhänger bis zu 18,5 t führen. Dieser Bereich wird seit dem 1. Januar 1999 der Klasse CE zugerechnet und befristet - so auch für Führerschein-Altinhaber ab dem 50. Lebensjahr. Wenn sie nicht rechtzeitig für diesen Bereich (d. h. Gespanne über 12 t) den Umtausch ihres Führerscheines unter Vorlage eines ärztlichen sowie eines augenärztlichen Gutachtens beantragen, erlischt ab dem 50. Lebensjahr ihre bisherige Fahrberechtigung über 12 t. Der sonstige Umfang unterhalb dieser Schwelle bliebe in jedem Falle erhalten, auch wenn nicht umgetauscht wird.
Achtung LKW- und Busfahrer ...
Für Inhaber eines Führerscheines der Klasse 2 (Lastkraftwagen und Lastzüge) oder eines entsprechenden Führerscheines aus der DDR erlischt ab dem 50. Lebensjahr die Fahrerlaubnis im Umfang der Fahrberechtigung der Klassen C und CE, wenn sie nicht rechtzeitig umtauschen. In diesem Fall verbleibt lediglich die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis 7,5 t (C1) und Fahrzeugkombinationen bzw. Gespanne bis 12 t (C1E) sowie von Fahrzeugen und Kombinationen der Klasse T.
Im Falle einer (freiwilligen) Umschreibung werden an Inhaber eines "alten" Führerscheins folgende neue EU-Fahrerlaubnisklassen erteilt:
Fahrerlaubnisklassen
BRD ab 01.12.54 *) |
DDR ab 01.04.57 |
DDR ab 01.06.82 |
Klassen neu |
1 | 1 | A | A, A1, AM, L |
1a | A 1), A1, AM, L | ||
1b | A1, AM, L | ||
C | B, BE, C1, C1E, C, AM, L | ||
2 | 5 | CE | A1 2), B, BE, C1, C1E, C, CE AM, L, T |
3 | 4 | B+BE | A1 2), B, BE, C1, C1E CE 4), AM, L, T 3) |
4 | 3+2 | M | A1 2), AM, L |
5 | AM 2), L | ||
T | L |
*) im Saarland ab 01.10.1960
1) Sofern die Fahrerlaubnis vor weniger als zwei Jahren erteilt wurde, beschränkt auf Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.
2) Klasse A1, wenn die Klassen 2, 3 oder 4 vor dem 01.04.1980 erteilt wurden. Klasse AM, wenn eine allein umzustellende Klasse 5 vor dem 01.04.1980 erteilt wurde.
3) Auf Antrag auch Klasse T, nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen.
4) Auf Antrag auch Klasse CE, jedoch beschränkt auf 3-achsige Fahrzeugkombinationen über 12 bis 18,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (Zugfahrzeug bis 7,5 Tonnen). Die Beschränkung wird durch Eintrag der Schlüsselzahl "79" in den Führerschein kenntlich gemacht.
Text: Rolf Tjardes, © verkehrsportal.de
© Grunert + Tjardes Verkehrsportal.de GbR Burgherrenstraße 11 12101 Berlin Internet: www.verkehrsportal.de Mail: info@verkehrsportal.de |
[ Fenster schließen | Fenster drucken ]