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(1) = 1. Eingriffsschwelle (§ 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG)
(2) = 2. Eingriffsschwelle (§ 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG)
(3) = 3. Eingriffsschwelle (§ 2a Abs. 2 Nr. 3 StVG)
(4) = Fahreignungsgutachten = "MPU"
**) zur Formulierung "Weiterer Verstoß vor Fristablauf ist folgenlos":
Damit sind nur ausbleibende fahrerlaubnisrechtliche Folgen gemeint (eine exakte Formulierung passte nicht in die Grafik). Ein Verstoß kann selbstverständlich mit Verwarnungs- oder Bußgeld, Punkte(n) und ggf. Fahrverbot sanktioniert werden. Probezeitmaßnahmen, wie z.B. ein Entzug der Fahrerlaubnis, werden aber in der Regel nicht ergriffen.
Aber Achtung: In extremen Fällen könnte durch die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angezweifelt und deshalb die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens angeordnet werden. Selbst ein Entzug der Fahrerlaubnis ist grundsätzlich jederzeit möglich.
Verkehrsstraftaten ?
Die Grafik berücksichtigt keine Verkehrsstraftaten die sofort zum Entzug der Fahrerlaubnis führen würden. Generell gilt: Bei Vergehen wie z.B. "Gefährdung des Straßenverkehrs" (§ 315c StGB), "Trunkenheit im Verkehr" (§ 316 StGB), "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" (§ 142 StGB) sowie "Vollrausch" (§ 323a StGB) ist ein Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen = Entzug der Fahrerlaubnis, siehe (3).
Text: Rolf Tjardes, © verkehrsportal.de
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