... Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zur Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

    
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Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Anlagen zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 4)

 Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen

  1. Zuteilung von Buchstaben

    Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden.

  2. Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern

    1. A 1 - A 999 bis Z 1 - Z 999

    2. AA 1 - AA 99 bis ZZ 1 - ZZ 99

    3. AA 100 - AA 999 bis ZZ 100 - ZZ 999

    4. A 1000 - A 9999 bis Z 1000 - Z 9999

    5. AA 1000 - AA 9999 bis ZZ 1000 - ZZ 9999

    Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt.


 
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Anlage 2 FZV: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) in der Fassung des Inkrafttretens vom 19.07.2011. Letzte Änderung durch: Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen vom 12. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36 S. 1378, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011).
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