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FZV: [ § 23 | § 24 | § 25 ] | |||||
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Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)Abschnitt 5 Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge § 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde (1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über
zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln. (2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im elektronischen Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) in der Fassung des Inkrafttretens vom 19.07.2011. Letzte Änderung durch: Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen vom 12. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36 S. 1378, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011). | |
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