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FZV: [ § 35 | § 36 | § 37 ] | |||||
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Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)Abschnitt 6 Fahrzeugregister § 36 Mitteilungen an die Finanzbehörden (1) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts nach § 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung zuständigen Finanzamt mit:
(2) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung des Umsatzsteuerrechts nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt die in § 6 Abs. 5 bezeichneten Daten mit. (3) Die Daten können nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung und der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139) elektronisch übermittelt werden. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) in der Fassung des Inkrafttretens vom 19.07.2011. Letzte Änderung durch: Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen vom 12. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36 S. 1378, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011). | |
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