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ZWEITER TEIL
Bußgeldverfahren
ZWÖLFTER ABSCHNITT
Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung
§ 110a Erstellung und Einreichung formgebundener und anderer elektronischer Dokumente bei Behörden und Gerichten
(1) An die Behörde oder das Gericht gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und für die Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht geeignet ist. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung der Behörde oder des Gerichts es aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit nicht die elektronische Aktenführung nach § 110b zugelassen ist, ist von dem elektronischen Dokument unverzüglich ein Aktenausdruck zu fertigen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Behörden und Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(3) Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind die Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden sowie die Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen.
§ 110b Elektronische Aktenführung
(1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden oder im behördlichen Verfahren geführt werden können sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen. Die Zulassung der elektronischen Aktenführung kann auf einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(2) Zu den elektronisch geführten Akten eingereichte und für eine Übertragung geeignete Schriftstücke und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften) sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt. Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist. Die Urschriften sind bis zum Abschluss des Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung innerhalb von einer Woche vorgelegt werden können.
(3) Elektronische Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt wurden, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit der Urschrift zu zweifeln.
(4) Enthält das nach Absatz 2 hergestellte elektronische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach Absatz 2 Satz 2 einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen Vermerk darüber,
dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der Urschrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt sowie
ob die Urschrift bei der Übertragung als Original oder in Abschrift vorgelegen hat, kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Dies gilt nicht für in Verwahrung zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende Urschriften, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall unterliegen (§§ 22 bis 29a, 46 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 94, 111b bis 111n der Strafprozessordnung). Verfahrensinterne Erklärungen des Betroffenen und Dritter sowie ihnen beigefügte einfache Abschriften können unter den Voraussetzungen von Satz 1 vernichtet werden. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von den Sätzen 1 und 3 bestimmt werden, dass die Urschriften weiter aufzubewahren sind.
§ 110c Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte und Zustellung an die Staatsanwaltschaft
(1) Behördliche oder gerichtliche Dokumente, die nach diesem Gesetz handschriftlich zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument erstellt werden, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Satz 1 gilt auch für Bußgeldbescheide, sonstige Bescheide sowie Beschlüsse, die außerhalb einer Verhandlung ergehen. Wird ein zu signierendes elektronisches Dokument automatisiert hergestellt, ist statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. Ein Urteil ist zu den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimmten Datenträger gespeichert ist.
(2) Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft entsprechend § 41 der Strafprozessordnung kann auch durch Übermittlung der elektronisch geführten Akte erfolgen.
§ 110d Aktenausdruck, Akteneinsicht und Aktenübersendung
(1) Von einem elektronischen Dokument kann ein Aktenausdruck gefertigt werden. § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Vorhandene Vermerke nach § 110b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sind wiederzugeben. Ausfertigungen und Auszüge können bei einem als elektronischen Dokument vorliegenden Urteil entsprechend § 275 Abs. 4 der Strafprozessordnung anhand eines Aktenausdrucks und bei einem in Papierform vorliegenden Urteil entsprechend § 317 Abs. 5 der Zivilprozessordnung als elektronisches Dokument oder durch Telekopie gefertigt werden.
(2) Akteneinsicht kann gewährt werden durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten, deren Wiedergabe auf einem Bildschirm oder durch Erteilung von Aktenausdrucken. Für die Übermittlung ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen; sie sind gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Dem Verteidiger kann nach Abschluss der Ermittlungen auf Antrag Akteneinsicht auch durch die Gestattung des automatisierten Abrufs der elektronisch geführten Akte gewährt werden; Satz 2 Halbsatz 1 ist nicht anzuwenden. § 488 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und die Kennung der abrufenden Stelle bei jedem Abruf zu protokollieren sind und es einer Protokollierung eines Aktenzeichens des Empfängers nicht bedarf.
(3) Die Übersendung der Akte zwischen den das Verfahren führenden Stellen erfolgt durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder Aktenausdrucken. Werden Aktenausdrucke übermittelt, gelten für diese § 110b Abs. 3 und für die Speicherung der elektronischen Dokumente § 110b Abs. 2 Satz 3 entsprechend.
§ 110e Durchführung der Beweisaufnahme
(1) Soweit ein elektronisches Dokument eine Urkunde oder ein anderes Schriftstück wiedergibt oder an Stelle eines solchen Schriftstücks hergestellt wurde, ist es hinsichtlich der Durchführung der Beweisaufnahme wie ein Schriftstück zu behandeln. Einer Vernehmung der einen Vermerk nach § 110b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 verantwortenden Person bedarf es nicht.
(2) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es für die Durchführung der Beweisaufnahme eine zusätzlich zum elektronischen Dokument aufbewahrte Urschrift hinzuzieht. Ist die Übersendung der Akte nach § 110d Abs. 3 Satz 1 durch Übermittlung von Aktenausdrucken erfolgt, gilt Satz 1 entsprechend.
Fassung gem. Bundesgesetzblatt: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.08.2013. Letzte Änderung durch: Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42 S. 2586 Art. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013). |
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