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OwiG: [ § 17 - 18 | § 19 - 21 | § 22 - 29 ] | |||||
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften VIERTER ABSCHNITT Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen § 19 Tateinheit (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. (2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden. § 20 Tatmehrheit Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt. § 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit (1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden. (2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.08.2013. Letzte Änderung durch: Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42 S. 2586 Art. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013). | |
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