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 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften VIERTER ABSCHNITT Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen § 19 Tateinheit 
 
 § 20 Tatmehrheit Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt. § 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit 
 
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| Stand / Letzte Änderung ... | |
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	Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.08.2013. Letzte Änderung durch: Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42 S. 2586 Art. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013). | 
| Weitere Infos ... | |
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