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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

SIEBENTER ABSCHNITT

Verjährung

§ 34 Vollstreckungsverjährung

 (1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

 (2) Die Verjährungsfrist beträgt

  1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,

  2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.

 (3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

 (4) Die Verjährung ruht, solange

  1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,

  2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder

  3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.


 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.08.2013. Letzte Änderung durch: Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42 S. 2586 Art. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

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