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OwiG: [ § 53 - 64 | § 65 - 66 | § 67 - 80a ] | |||||
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren VIERTER ABSCHNITT Bußgeldbescheid § 65 Allgemeines Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet. § 66 Inhalt des Bußgeldbescheides (1) Der Bußgeldbescheid enthält
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.08.2013. Letzte Änderung durch: Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42 S. 2586 Art. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013). | |
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