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StGB: [ § 315b | § 315c | § 316 ] | |||||
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StrafgesetzbuchStGB § 315c: Gefährdung des Straßenverkehrs (1) Wer im Straßenverkehr
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Auszug aus Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009, zuletzt geändert durch: Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) vom 29. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48 S. 2288, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009). | |
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