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StGB: [ § 69b | § 78 | § 142 ] | |||||
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StrafgesetzbuchStGB § 78: Verjährungsfrist (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Auszug aus Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009, zuletzt geändert durch: Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) vom 29. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48 S. 2288, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009). | |
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