... Strafgesetzbuch (StGB) - verkehrsrechtlich relevante Auszüge

    
... Anzeige im separaten Fenster!

> Rubrik: Gesetze
  StGB: § 69b | § 78 | § 142  ]

Seite drucken
Tipp:
 >> Hilfe im §§-Dschungel ...
Komplette Übersicht
über alle Foren oder
Beiträge (24 Std.)

   (ohne Foren!)
 nur exakte Wortphrase  |  Foren durchsuchen
 

Strafgesetzbuch

StGB § 78: Verjährungsfrist

 (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

 (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

 (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

  1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,

  2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,

  3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,

  4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,

  5. drei Jahre bei den übrigen Taten.

 (4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.


 
Werbung:
 

§ 78 StGB: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Auszug aus Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009, zuletzt geändert durch: Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) vom 29. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48 S. 2288, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009).
Weitere Infos ...
Sie haben Fragen oder Anmerkungen zum Strafgesetzbuch (StGB)? Sie suchen sach- und fachkundigen Rat? Kein Problem, stellen Sie doch einfach Ihre Frage(n) in den Verkehrsportal-Foren...
Hinweise ...
Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!
Diese Seite ausdrucken? ...
Seite drucken Bei Klick auf das nebenstehende Drucksymbol öffnet sich ein separates Fenster mit der Druckversion dieser Seite.
 




 >>  Anwaltssuche im Strafzettel-Netzwerk



 
  //