... Strafprozessordnung (StPO) - verkehrsrechtlich relevante Auszüge

    
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  StPO: § 153a | § 170 | § 261  ]

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Strafprozessordnung

StPO § 170: Einstellung des Verfahrens und Erhebung der öffentlichen Klage

 (1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

 (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.


 
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§ 170 StPO: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Auszug aus Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 04.08.2009. Letzte Änderung durch: Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49 S. 2353 Art. 1, ausgegeben zu Bonn am 03. August 2009).
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