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Strafprozessordnung

StPO § 94: Beweismittel, Sicherstellung und Beschlagnahme

 (1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

 (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.


 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Auszug aus Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 04.08.2009. Letzte Änderung durch: Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49 S. 2353 Art. 1, ausgegeben zu Bonn am 03. August 2009).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

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