lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote / Erläuterungen |
Abschnitt 1: Vorrangzeichen |
1 | Zeichen 301
 Vorfahrt | Ge- oder Verbot Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht. |
2 | Zeichen 306
 Vorfahrtstraße | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“. |
2.1 |  | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 2. Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss gewartet werden. Erläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an. |
3 | Zeichen 307
 Ende der Vorfahrtstraße | |
4 | Zeichen 308
 Vorrang vor dem Gegenverkehr | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr. |
Abschnitt 2: Ortstafel |
zu 5 und 6 | | Erläuterung Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. |
5 | Zeichen 310
 Ortstafel Vorderseite | Die Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft. |
6 | Zeichen 311
 Ortstafel Rückseite | Die Ortstafel bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft. |
Abschnitt 3: Parken |
7 | Zeichen 314
 Parken | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken. 2.a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein. b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor. c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen. e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen sein. 3.a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränktsein. b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein. c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. 4.a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein. Erläuterung 1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg. 2. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt. |
8 | Zeichen 314.1
 Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist. 2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. 3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. 4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein. b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein. c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. 5. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist. b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein. Erläuterung Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt. |
9 | Zeichen 314.2
 Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone | |
10 | Zeichen 315
 Parken auf Gehwegen | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden. 2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein. b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor. c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen. e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. 3.a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein. b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein. c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. 4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist. b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein. Erläuterung 1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg. 2. Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind. |
11 | Bild 318
 Parkscheibe | Ge- oder Verbot Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen. |
Abschnitt 4: Verkehrsberuhigter Bereich |
12 | Zeichen 325.1
 Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden. 3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. 4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. 5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. |
13 | Zeichen 325.2
 Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs | Erläuterung Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten. |
Abschnitt 5: Tunnel |
14 | Zeichen 327
 Tunnel | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden. 2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden. |
Abschnitt 6: Nothalte- und Pannenbucht |
15 | Zeichen 328
 Nothalte- oder Pannenbucht | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.
|
Abschnitt 7: Autobahnen und Kraftfahrstraßen |
16 | Zeichen 330.1
 Autobahn | Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen. |
17 | Zeichen 330.2
 Ende der Autobahn | |
18 | Zeichen 331.1
 Kraftfahrstraße | Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen. |
19 | Zeichen 331.2
 Ende der Kraftfahrstraße | |
20 | Zeichen 333
 Ausfahrt von der Autobahn | Erläuterung Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein. |
21 | Zeichen 450
 Ankündigungsbake | Erläuterung Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer bewirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der 300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein. |
Abschnitt 8: Markierungen |
22 | Zeichen 340
 Leitlinie | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. 3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV. Erläuterung Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet. |
23 | Zeichen 341
 Wartelinie | Erläuterung Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten. |
23.1 | Zeichen 342
 Haifischzähne | Erläuterung Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor. Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen. |
Abschnitt 9: Hinweise |
24 | Zeichen 350
 Fußgängerüberweg | |
24.1 | Zeichen 350.1
 Radschnellweg | Erläuterung Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unterrichtung über den Beginn von Radschnellwegen und der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten. |
24.2 | Zeichen 350.2
 Ende des Radschnellwegs | |
25 | Zeichen 354
 Wasserschutzgebiet | |
26 | Zeichen 356
 Verkehrshelfer | |
27 | Zeichen 357
 Sackgasse | Erläuterung Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein. |
zu 28 und 29 | | Erläuterung 1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fußgängerunter- oder -überführung, Fernsprecher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze, Autobahnhotel, Autobahngasthaus, Autobahnkiosk. 2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanlagen oder Autohöfe handelt. |
28 | Zeichen 358
 Erste Hilfe | |
29 | Zeichen 363
 Polizei | |
30 | Zeichen 385
 Ortshinweistafel | |
zu 31 und 32 | | Erläuterung Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein. |
31 | Zeichen 386.1
 Touristischer Hinweis | |
32 | Zeichen 386.2
 Touristische Route | |
33 | Zeichen 386.3
 Touristische Unterrichtungstafel | Erläuterung Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele. |
34 | Zeichen 390
 Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz | |
35 | Zeichen 391
 mautpflichtige Strecke | |
36 | Zeichen 392
 Zollstelle | |
37 | Zeichen 393
 Informationstafel an Grenzübergangsstellen | |
38 | Zeichen 394
 Laternenring | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt. |
Abschnitt 10: Wegweisung |
| | 1. Nummernschilder |
39 | Zeichen 401
 Bundesstraßen | |
40 | Zeichen 405
 Autobahnen | |
41 | Zeichen 406
 Knotenpunkte der Autobahnen | Erläuterung So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert. |
42 | Zeichen 410
 Europastraßen | |
| | 2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen |
| | a) Vorwegweiser |
43 | Zeichen 438
 Vorwegweiser | |
44 | Zeichen 439
 Vorwegweiser | |
45 | Zeichen 440
 Vorwegweiser | |
46 | Zeichen 441
 Vorwegweiser | |
| | b) Pfeilwegweiser |
zu 47 bis 49 | | Erläuterung Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke“ oder der Zusatz „Nebenstrecke“ im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von untergeordneter Bedeutung hin. |
47 | Zeichen 415
 Pfeilwegweiser | Erläuterung Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen. |
48 | Zeichen 418
 Pfeilwegweiser | Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen. |
49 | Zeichen 419
 Pfeilwegweiser | Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung. |
50 | Zeichen 430
 Pfeilwegweiser | Erläuterung Pfeilwegweiser zur Autobahn. |
51 | Zeichen 432
 Pfeilwegweiser | Erläuterung Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung. |
| | c) Tabellenwegweiser |
52 | Zeichen 434
 Tabellenwegweiser | Erläuterung Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln angezeigt werden. |
| | d) Ausfahrttafel |
53 | Zeichen 332.1
 Ausfahrttafel | Erläuterung Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein. |
| | e) Straßennamensschilder |
54 | Zeichen 437
 Straßennamensschilder | Erläuterung Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein. |
| | 3. Wegweiser auf Autobahnen |
| | a) Ankündigungstafeln |
zu 55 und 58 | | Erläuterung Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung. |
55 | Zeichen 448
 Ankündigungstafel | Erläuterung Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein. |
56 |  | Erläuterung Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin. |
57 |  | Erläuterung Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin. |
58 | Zeichen 448.1
 Ankündigungstafel | Erläuterung 1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt. 2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zusatzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt. |
| | b) Vorwegweiser |
59 | Zeichen 449
 Vorwegweiser | |
| | c) Ausfahrttafel |
60 | Zeichen 332
 Ausfahrttafel | |
| | d) Entfernungstafel |
61 | Zeichen 453
 Entfernungstafel | Erläuterung Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben. |
Abschnitt 11: Umleitungsbeschilderung |
| | 1. Umleitung außerhalb von Autobahnen |
| | a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten |
62 | Zeichen 442
 Vorwegweiser | Erläuterung Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
63 | Zeichen 421
 Vorwegweiser | Erläuterung Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
64 | Zeichen 422
 Wegweiser | Erläuterung Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
| | b) temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen) |
65 | | Erläuterung Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden durch |
66 | Zeichen 454
 Umleitung | Erläuterung Umleitungswegweiser oder |
67 | Zeichen 455.1
 Fortsetzung | Erläuterung Fortsetzung der Umleitung. |
zu 66 und 67 | | Erläuterung Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben. |
68 | | Erläuterung Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen 455.1 oder |
69 | Zeichen 457.1
 Umleitung | Erläuterung Umleitungsankündigung |
70 | | Erläuterung jedoch nur mit einer Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen. Soll die Ankündigung nur für bestimmte Verkehrsarten gelten, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben. |
71 | | Erläuterung Die Ankündigung kann erfolgen durch |
72 | Zeichen 458
 Planskizze | Erläuterung eine Planskizze |
73 | | Erläuterung Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch |
74 | Zeichen 457.2
 Ende der Umleitung | Erläuterung Ende der Umleitung oder |
75 | Zeichen 455.2
 Ende der Umleitung | Erläuterung Ende der Umleitung |
| | 2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr |
76 | Zeichen 460
 Bedarfsumleitung | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen. |
77 | Zeichen 466
 Weiterführende Bedarfsumleitung | Erläuterung Kann der umgeleitete Verkehr an der nach zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt. |
Abschnitt 12: Sonstige Verkehrsführung |
| | 1. Umlenkungspfeil |
78 | Zeichen 467.1
 Umlenkungspfeil | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung). |
79 | Zeichen 467.2
 Ende einer Streckenempfehlung | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung. |
| | 2. Verkehrslenkungstafeln |
80 | | Erläuterung Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise: |
81 | Zeichen 501
 Überleitungstafel | Erläuterung Das Zeichen kündigt die Überleitungen des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an. |
82 | Zeichen 531
 Einengungstafel | |
82.1 |  | Erläuterung Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll. |
| | 3. Blockumfahrung |
83 | Zeichen 590
 Blockumfahrung | Erläuterung Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung an. |