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Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3)

Verkehrseinrichtungen

lfd. Nr.Zeichen und ZusatzzeichenGe- oder Verbote / Erläuterungen
Abschnitt 1: Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
1Zeichen 600
StVO, Verkehrszeichen Nr. 600: Absperrschranke
Absperrschranke
 
2Zeichen 605
StVO, Verkehrszeichen Nr. 605: Pfeilbake, Leitbake
Leitbake

Pfeilbake      Schraffenbake
 
3Zeichen 628
StVO, Verkehrszeichen Nr. 628: Leitschwelle mit Leitbake
Leitschwelle

mit Pfeilbake      mit Schraffenbake
 
4Zeichen 629
StVO, Verkehrszeichen Nr. 629: Leitbord mit Leitbake
Leitbord

mit Pfeilbake      mit Schraffenbake
 
5Zeichen 610
StVO, Verkehrszeichen Nr. 610: Leitkegel
Leitkegel
 
6Zeichen 615
StVO, Verkehrszeichen Nr. 615: Fahrbare Absperrtafel
Fahrbare Absperrtafel
 
7Zeichen 616
StVO, Verkehrszeichen Nr. 616: Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
 
zu 1 bis 7 Ge- oder Verbot
Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.
 
Erläuterung
1. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
2. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Abschnitt 2: Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen
8Zeichen 625
StVO, Verkehrszeichen Nr. 625: Richtungstafel in Kurven
Richtungstafel in Kurven
Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.
9Zeichen 626
StVO, Verkehrszeichen Nr. 626: Leitplatte
Leitplatte
 
10Zeichen 627
StVO, Verkehrszeichen Nr. 627: Leitmal
Leitmal
Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten.
Abschnitt 3: Einrichtungen zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
11Zeichen 620
StVO, Verkehrszeichen Nr. 620: Leitpfosten (links, rechts)
Leitpfosten
(links)      (rechts)
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.
Abschnitt 4: Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit
12Zeichen 630
StVO, Verkehrszeichen Nr. 630: Parkwarntafel
Parkwarntafel
 

 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 28.04.2020. Letzte Änderung durch: Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19 S. 814, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

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