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StVO: [ § 47 | § 48 | § 49 ] | |||||
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Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften §48 Verkehrsunterricht Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 28.04.2020. Letzte Änderung durch: Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19 S. 814, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020). | |
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