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StVZO: [ § 21a | § 21b | § 22 ] | |||||
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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)B. Fahrzeuge II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung §21b Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 30.06.2016. Letzte Änderung durch: Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juni 2016 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29 S. 1463, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016). | |
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