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B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§32c Seitliche Schutzvorrichtungen
(1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtungen, die verhindern sollen, dass Fußgänger, Rad- oder Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und dann von den Rädern überrollt werden können.
(2) Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger müssen, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht jeweils mehr als 3,5 t beträgt, an beiden Längsseiten mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger,
Sattelzugmaschinen,
Anhänger, die besonders für den Transport sehr langer Ladungen, die sich nicht in der Länge teilen lassen, gebaut sind,
Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei denen seitliche Schutzvorrichtungen mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar sind.
(4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Fassung gem. Bundesgesetzblatt: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 30.06.2016. Letzte Änderung durch: Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juni 2016 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29 S. 1463, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016). |
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