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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor

 Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn

  1. die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder

  2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

 Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden.


 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 30.06.2016. Letzte Änderung durch: Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juni 2016 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29 S. 1463, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

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