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StVZO: [ § 70 | § 71 | § 72 ] | |||||
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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)C. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften §71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 30.06.2016. Letzte Änderung durch: Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juni 2016 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29 S. 1463, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016). | |
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