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Abschleppen von rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen:2. VerkehrszeichenrechtsprechungEinzelne Fälle aus der Rechtsprechung ("Verkehrszeichenrechtsprechung") Verkehrsportal.de bietet Ihnen nachfolgend eine umfassende Übersicht über die unterschiedlichen Konstellationen der Abschleppfälle. Es handelt sich um authentische Fälle, die von den Gerichten entschieden wurden. Die Fundstellen der Gerichtsentscheidungen sind angegeben. Abgesenkter Bordstein Allein der Umstand, daß ein parkendes Fahrzeug einen abgesenkten Bordstein derart zuparkt, daß Rollstuhlfahrern kein gefahrloses Auffahren auf den Gehweg bzw. Abfahren vom Gehweg mehr möglich ist, kann ein sofortiges Abschleppen rechtfertigen. Absolutes Halteverbot (Zeichen 283) Eine Abschleppmaßnahme ist gerechtfertigt, auch wenn es noch nicht zu Beeinträchtigungen oder Behinderungen des Verkehrs gekommen ist. Ein länger als 3 Tage im absoluten Halteverbot abgestelltes Kraftfahrzeug darf abgeschleppt werden. Ein im absoluten Halteverbot abgestelltes Kraftfahrzeug darf in der Regel unverzüglich abgeschleppt werden, es sei denn, es liegt keine Gefahrenquelle vor. Der Umstand, daß Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden sind, steht der Verhältnismäßigkeit des Abschleppens regelmäßig nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist. Parkt ein Kraftfahrzeug in einem Bereich, der mit gekreuzten Streifen überklebten Halteverbotszeichen als noch nicht wirksames Halteverbot gekennzeichnet ist, muß er damit rechnen, daß sich die Verkehrsregelung alsbald ändern wird. Ein Abschleppen nach Wirksamwerden des Verkehrszeichens ist ermessensfehlerfrei. Ein Halteverbotszeichen ist ein sofort vollziehbarer Dauerverwaltungsakt. Unterläßt der Halter die ihm durch das Verkehrszeichen gebotene Entfernung aus der Halteverbotszone, so kann das Kraftfahrzeug zur Ermöglichung der Bauarbeiten abgeschleppt werden. Ein ordnungswidrig im Halteverbot abgestelltes Kraftfahrzeug kann abgeschleppt werden, wenn diese Maßnahme aufgrund der polizeilichen Gefahrenprognose erforderlich ist, um des ordnungsgemäßen Verlauf einer angemeldeten Demonstration zu gewährleisten. Abstand zu Fußgängerüberweg (§ 12 Abs.1 Nr.4) Wer den 5-m-Abstand nicht einhält darf umgehend abgeschleppt werden, ohne dass es auf eine konkrete Behinderung oder Gefährdung ankäme (Nachahmeffekt). Anwohner-Parkplatz (Zeichen 286 oder 314 mit Zusatzzeichen 1020-32 oder 1044-30) Die Abschleppmaßnahme ist zulässig, auch wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wird. Bundesautobahn Ein auf dem Seitenstreifen der Autobahn liegengebliebenes Fahrzeug ohne genügende Sicherungsmaßnahmen darf abgeschleppt werden. Bushaltestelle (Zeichen 224) Eine Abschleppmaßnahme ist zulässig bei Parken in einer Bushaltestelle mit Behinderung der Zufahrt der Linienomnibusse. Busparkplatz Das Abschleppen eines PKW von einem Busparkplatz ist in der Regel auch ohne konkrete Behinderung gerechtfertigt. Busspur (Zeichen 245) Das unbefugte Parken auf einer Busspur stellt eine konkrete Störung dar, welche das sofortige Abschleppen rechtfertigt. Eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286) Mit Zusatzzeichen "Einsatzfahrzeuge der Polizei frei" rechtfertigt eine Abschleppmaßnahme, auch wenn noch andere reservierte Parkplätze frei sind, da die jederzeitige Einsatzbereitschaft der Polizei dadurch gefährdet ist. Ein wegen Motorschadens im (eingeschränkten) Halteverbot liegengebliebenes Kraftfahrzeug darf abgeschleppt werden, wenn es nicht innerhalb angemessener Zeit entfernt wird. Der mit dem Kraftfahrzeugführer nicht identische Fahrzeughalter ist verpflichtet, sein rechtswidrig in einer Halteverbotszone geparktes Kraftfahrzeug wegzufahren. Ihm gegenüber ist das Abschleppen gerechtfertigt, da die Fortdauer einer mit Geldbuße bedrohten Handlung verhindert wird. Läßt die Polizei ein verbotswidrig in einer Halteverbotszone geparktes Kraftfahrzeug im Wege der Ersatzvornahme abschleppen, ist eine vorherige Androhung nicht erforderlich. Eine Nachschau nach dem Fahrer ist in der Regel wegen des damit einhergehenden Zeitverzuges nicht erforderlich. Das Abschleppen eines Fahrzeugs im eingeschränkten Halteverbot im Einfahrtsbereich zu einer Messehalle nach einer Parkdauer von 1 Stunde ist im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung gerechtfertigt. Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das eine in verkehrsreicher Innenstadt gelegene Haltebucht mit dem Zeichen 286 und dem Hinweisschild "Ladezone" jedenfalls länger als eine halbe Stunde blockiert, ist nicht unverhältnismäßig. Einmündungsbereich (§ 12 Abs.3 Nr.1 StVO) Nichteinhaltung der Abstandsvorschrift (5 Meter zur Schnittkante) rechtfertigt eine Abschleppmaßnahme. Enge Straßenstelle (§ 12 Abs.1 Nr.1 StVO) Parken mit Behinderung an einer engen Straßenstelle rechtfertigt eine Abschleppmaßnahme. Verbleibt eine Durchfahrtbreite von nur 2,50 m, ist eine Abschleppmaßnahme rechtmäßig. Das Halten bzw. Parken bei einer Restfahrbahnbreite von unter 3 m ist verboten. Auf gegenüberliegenden Straßenseiten abgeparkte PKW dürfen abgeschleppt werden, wenn die Durchfahrt eines LKW verhindert ist. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ist regelmäßig eine Breite von 3 m freizuhalten. Daher ist eine Umsetzung auch ohne konkrete Behinderung gerechtfertigt, wenn durch ein parkendes Fahrzeug weniger als 3 m zur Durchfahrt freibleiben. Feuerwehrzufahrt (§ 1 Abs.6 AVO/LBO-alt, § 2 Abs.4 LBOAVO) Das Abschleppen des vor einer Feuerwehrzufahrt abgestellten Kraftfahrzeugs ist rechtmäßig. Fußgängerbereich (Zeichen 241) Ein im Fußgängerbereich widerrechtlich geparktes Kraftfahrzeug darf auf Kosten des Verantwortlichen auch dann abgeschleppt werden, wenn die Sicherheit oder Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs nicht gegenwärtig beeinträchtigt ist. Anmerkung: Schwabe, NVwZ 1994, 629 sieht in der Ausschilderung von Fußgängerbereichen keine vollstreckungsfähige Allgemeinverfügung, da sie nur die wegerechtliche Widmung kenntlich mache. Fußgängerfurt Das verbotswidrige Parken innerhalb einer Fußgängerfurt stellt unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Verkehrsgefährdung oder Verkehrsbehinderung eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, so dass das Abschleppen des Fahrzeugs unverzüglich veranlasst werden darf. Fußgängerüberwege (Zeichen 293 i.V.m. 350) Ein darauf parkendes Kraftfahrzeug ist eine Gefahrenquelle für Fußgänger und darf abgeschleppt werden. Gehwege (§ 12 Abs.4 StVO) Auf Gehwegen abgestellte Kraftfahrzeuge dürfen regelmäßig zwangsweise entfernt werden, auch wenn sie keine Verkehrsbeeinträchtigungen hervorrufen. Grundstücksein- und -ausfahrt (§ 12 Abs.3 Nr.3 StVO) Das Versperren einer Ein- und Ausfahrt zu einem öffentlichen Parkplatz stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar und rechtfertigt das Abschleppen. Parkuhr/Parkschein (§ 13 Abs.1 StVO) Eine Parkuhr (wie auch ein Parkscheibengebot) enthält ein modifiziertes Halteverbot (eingeschränktes). Insofern besteht kein Unterschied zu den Halteverboten, die durch Vorschriftenzeichen gem §41 StVO angeordnet werden. Eine abgelaufene Parkuhr kann somit Grundlage für das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme sein. Parkscheibenzone (§13 Abs.2 StVO) Erhebliches Überschreiten der zugelassenen Parkzeit rechtfertigt das Abschleppen. Radwege (Zeichen 237) Ist ein Radweg vollständig blockiert, ist ein Abschleppen gerechtfertigt. Richtungspfeile (Zeichen 297) Das Abstellen von Fahrzeugen auf Richtungspfeilen stellt einen Verstoß gegen § 12 Abs.1 Nr. 6 d) StVO dar und rechtfertigt eine Abschleppen. Schienenbahn (§ 12 Abs.4 Satz 5) Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden. Das Verbot erstreckt sich nicht nur auf den eigentlichen Gleisbereich, sondern auch auf den Raum daneben, soweit er von der Bahn benötigt wird. Ein Verstoß hiergegen rechtfertigt ein Abschleppen. Schwerbehindertenparkplätze (Zeichen 314, 1044-10 oder Zeichen 286, 1020-11) An der Freihaltung dieser Plätze besteht in aller Regel ein erhebliches öffentliches Interesse. Auf eine konkrete Behinderung kommt es nicht an. Schwerbehinderten kann es nicht zugemutet werden, freien Parkraum zu suchen. Sperrfläche (Zeichen 298) Ein dort abgestelltes Kraftfahrzeug stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit das, insbesondere dann, wenn damit eine Sichtbehinderung für andere Verkehrsteilnehmer gegeben ist. Damit ist ein Abschleppen gerechtfertigt. Taxenstandplätze (Zeichen 229) Verbotswidriges Parken an einem Taxenstand rechtfertigt ein Abschleppen, auch wenn eine Behinderung des Taxibetriebes noch nicht eingetreten, aber nach den Umständen vorhersehbar ist. Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) Dieses Verbot beinhaltet keine Regelung des Haltens/Parkens. Abschleppmaßnahmen in Folge eines Verstoßes gegen dieses Verkehrszeichen sind deshalb unzulässig. Verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325) Wer entgegen dem Verkehrszeichen 325 außerhalb der markierten Parkflächen parkt, belästigt die anderen Verkehrsteilnehmer und erzeugt eine negative Vorbildwirkung. Text: Georg Huttner / RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de |
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