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Abschleppen von rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen:

4. Abgemeldete / betriebsunfähige Fahrzeuge auf öffentlichen Flächen

Immer wieder stellt sich das Problem der Verfolgungszuständigkeit von Ordnungswidrigkeiten bei abgestellten Fahrzeugen, die entweder abgemeldet oder betriebsunfähig auf öffentlichen Flächen abgestellt wurden. Auch die (teilweise) Konkurrenzlage zwischen Straßen- und Straßenverkehrsrecht führt regelmäßig zu Unsicherheiten.

Straßengesetz für Baden-Württemberg

Widmung von Straßen / Gemeingebrauch

Der Gebrauch öffentlicher Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet (Gemeingebrauch nach § 13 StrG). Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis nach § 16 Abs.1 StrG. Öffentliche Straßen im Sinne des Straßenrechts sind solche, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs.1, § 5 StrG). In der Widmung (z.B. Verwaltungsakt, Bebauungsplan, Planfeststellungsverfahren, Flurbereinigungsverfahren) wird festgelegt, zu welcher Gruppe die Straße gehört (Einteilung nach § 3 Abs.1 StrG). Auch kann die Widmung auf bestimmte Benutzungsarten (z.B. Fußgänger, Kraftfahrzeugverkehr), Benutzungszwecke (z.B. Schul- oder Kirchweg), Benutzerkreise (z.B. Ausschluß Schwerlastverkehr, Zulassung des Verkehrs auf bestimmte Zeiten) beschränkt werden. Die Widmung ist demnach Grundlage und Schranke des Gemeingebrauchs und damit erster Schritt zur Beurteilung. Zum Begriff der öffentlichen Straße siehe § 2 StrG. Im Rahmen dieser Widmung findet der Gemeingebrauch statt. Derselbe wird in erster Linie beschränkt durch die Straßenverkehrsvorschriften. Straßenverkehrsrechtliche Regelungen dürfen im Ergebnis jedoch nicht auf eine Erweiterung oder dauernde Beschränkung der Widmung hinauslaufen, sie stehen unter der Vorbehalt der Widmung (BVerwG, NJW 1982, 840; VGH BW, VBlBW 1984, 274; VGH BW, BWGZ 1988, 61). Etwas anderes gilt, wenn Gründe der Gefahrenabwehr für verkehrsregelnde Maßnahmen sprechen. Verkehrsüblich bedeutet die herkömmliche Verkehrsanschauung sowie örtliche Gegebenheiten.

Abstellen eines betriebsunfähigen Kfz

Geht man in der Betrachtungsweise nunmehr von einer gewöhnlichen Straße ohne Einschränkungen aus, so ist die Nutzung für Zwecke des ruhenden oder fließenden Verkehrs, also Fußgänger, Radfahrer, Kraftfahrzeuge aber auch zu Kommunikationszwecken zulässig. Nicht mehr zum Gemeingebrauch dagegen gehört das Abstellen eines Fahrzeugs, das aus tatsächlichen (z.B. betriebsunfähig, Wohnwagen und Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug über 2 Wochen - § 12 Abs.3b StVO) oder rechtlichen (z.B. abgemeldet) Gründen nicht jederzeit in Betrieb gesetzt werden kann oder aber vorrangig zu anderen Zwecken als zur Wiederinbetriebnahme aufgestellt wurde (z.B. reines Werbeinstrument. (vgl. BVerwG, GewArch 1979, 271; BVerwG, Der Städtetag 1983, 140).

Abgestellte Fahrzeuge von der eben beschriebenen Art überschreiten den Gemeingebrauch außerhalb der verkehrsüblichen Grenzen. Ob auch verkehrsunsichere Fahrzeuge hierzu zählen wird bezweifelt, da diese Fahrzeuge nicht den Gemeingebrauch übersteigen, sondern lediglich Vorschriften der StVZO/StVO verletzen, aber am Verkehr teilnahmebereit sind. Das Abstellen dieser Fahrzeuge ist erlaubnispflichtige Sondernutzung. Das Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs auf öffentlicher Straße rechnet auch dann nicht zum Gemeingebrauch, wenn es (technisch) fahrbereit ist und bei Bedarf jeweils nach Anbringen eines roten Kennzeichens zu Fahrten benutzt wird (BayObLG, DÖV 1977, 106). Das Straßenrecht bezieht sich jedoch nur auf Fälle, die nicht vom Tatbestand des § 32 Abs.1 StVO erfaßt werden (OLG Karlsruhe, VRS 59, 153).

Beseitigung von betriebsunfähigen Kfz

Eine Erlaubniserteilung für das Abstellen nicht fahrbereiter Kfz kommt aus Nachahmungseffekten in aller Regel nicht in Frage. Was ist gegen die unerlaubte Sondernutzung zu tun? Die Behörde kann eine Beseitigungsanordnung auf der Grundlage von § 16 Abs. 8 StrG treffen. Die Anordnung, das Fahrzeug zu entfernen ist gegen den (ehemaligen) Halter, gegen den (ehemaligen bei Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB) Eigentümer oder gegen den Besitzer des Fahrzeugs möglich. Es sind die Regeln des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zu beachten. Regelmäßig wird die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs.2 Nr.4 Verwaltungsgerichtsordnung zu versagen und die Ersatzvornahme gem. der §§ 20, 25 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz anzudrohen sein, denn es liegt in der Natur der Sache, daß die Störung der öffentlichen Sicherheit schnellstens beseitigt wird. Entsprechend dieser Vorschrift besteht die Pflicht zum Kostenersatz auch bei rechtswidriger (unerlaubter) Sondernutzung (VGH BW, BWGZ 1995, 69). Die Vorschrift des § 16 Abs.8 StrG umfaßt auch Autowracks, die noch nicht Abfall i.S. des Abfallrechts sind. Voraussetzung ist auch nicht, daß das abgestellte Fahrzeug den Verkehr gefährdet oder erschwert. Eine Anordnung kann unterbleiben und die zuständige Behörde kann unmittelbar den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen, wenn eine Anordnung gegen den Pflichtigen nicht möglich (z.B., der Eigentümer des Fahrzeugs ist nach unbekannt verzogen, am Fahrzeug sind Fahrgestellnummer und Kennzeichen entfernt), nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich (Pflichtiger ist nur unter großem Zeit- oder nur mit einem außer Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs stehenden Kostenaufwand zu ermitteln (z.B. Halter nur über Kraftfahrtbundesamt ermittelbar; das Fahrzeug hat ein ausländisches Kennzeichen; der Pflichtige hält sich im Ausland auf; er ist verstorben und die Erbenermittlung ist nicht ohne weiteres möglich) oder nicht erfolgversprechend (z.B. der Pflichtige befindet sich im Urlaub oder in Haft, in Konkurs, ist mittellos oder ohne festen Wohnsitz) ist.

Es empfiehlt sich, bei derartigen Fällen eine Beseitigungsaufforderung (roter Punkt) am Fahrzeug anzubringen. Zu beachten ist jedoch, daß diese Aufforderung keinen Verwaltungsakt darstellt. Die Behörde kann das Fahrzeug selbst abschleppen oder einen Unternehmer beauftragen. Es entsteht dann ein öffentlichrechtliches Verwahrverhältnis.

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für eine Beseitigungsanordnung ist die Gemeinde bei gemeindlichen Straßen und Wegen als Straßenbaubehörde; an Landes- und Kreisstraßen ist sie zuständig innerhalb der Ortsdurchfahrten (§ 16 Abs.2 StrG; § 17 i.V.m. § 8 Abs.1 StrG). Zur Bestimmung des Pflichtigen sind die allgemeinen Grundsätze der polizeirechtlichenlichen Verantwortlichkeit heranzuziehen (VGH BW, NZV 1996, 511).

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs.1 StrG ohne Erlaubnis eine Straße benutzt (§ 54 Abs.1 Nr.1 StrG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden (bisher 1000 DM, i.d.R. 40 bis 50 Euro). Zuständige Verwaltungsbehörde zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Gemeinde, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt oder die Gemeinde für die Entscheidung über die Sondernutzung (Ortsdurchfahrten bei Landes- und Kreisstraßen) zuständig ist (§ 54 Abs.3 Nr.1a StrG). Die Verfolgungsverjährung beträgt 6 Monate (§ 31 Abs.2 Nr.4 OWiG).

Bundesfernstraßengesetz

Die Situation bei Bundesfernstraßen ist ähnlich gelagert wie bei den Straßen nach Straßengesetz für Baden-Württemberg. Sondernutzungen bedürfen der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Gemeinde. Im Gegensatz zum StrG sieht § 7 Abs.1 Satz1 FstrG eine Beschränkung des Gemeingebrauchs auf Verkehrszwecke vor. Es liegt demnach kein Gemeingebrauch mehr vor, wenn jemand die Straße nicht zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt (z.B. Aufstellen von Fahrradständern, in den Luftraum ragende Reklame). Verkehr in diesem Sinne ist durch das Streben nach Ortsveränderung gekennzeichnet wie das Gehen, das Reiten, das Fahren, das Viehtreiben, das Tragen oder Befördern von Lasten. Inhaltlich zählt hierzu natürlich auch das Stehen, Halten, Parken, Be- und Entladen. Das Abstellen abgemeldeter oder betriebsunfähiger Fahrzeuge ist nach § 8 Abs.1 FstrG eine erlaubnispflichtige Sondernutzung.

Zuständig für Abschleppmaßnahmen in Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sind die Gemeinden (§ 8 Abs.1, § 8 Abs.7a i.V. mit § 5 Abs.4 FstrG) ansonsten die Straßenbaubehörde. Unerlaubt auf öffentlichen Bundesfernstraßen abgestellte Fahrzeuge stellen gem. § 23 Abs.1 Nr.1 FstrG eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro (bisher 1000 DM) geahndet werden kann. Zuständig zur Abrügung sind gem. § 4 Nr.45 OWiZuVO die Regierungspräsidien.

Straßenverkehrsordnung / Straßenbegriff der StVO

§ 32 StVO verbietet das Verbringen von Gegenständen auf die Straße, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Straße im Sinne der StVO ist nicht immer gleichzusetzen mit der gewidmeten Straße im Sinne des Straßenrechts. Für den Begriff der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne der StVO gibt es keine Legaldefinition. Die Verwaltungsvorschrift zu § 1 StVO führt hierzu aus: "Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, z.B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.

Landesrecht über den Straßenverkehr ist unzulässig, vgl. Artikel 72 Abs.1 in Verbindung mit Artikel 74 Nr.22 des Grundgesetzes. Für örtliche Verkehrsregeln bleibt nur im Rahmen der StVO "Raum". Dem öffentlichen Straßenverkehr dienen alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen, dies ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Auch ein Gehweg ist Straße im Sinne der StVO. Voraussetzung ist ausdrückliche oder stillschweigende Duldung durch den Verfügungsberechtigten zur allgemeinen Benutzung. Dabei kommt es auf die für Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände an. Nicht öffentlich ist eine Grundfläche, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem beschränkten Personenkreis gestattet, sofern dieser Kreis so eng gezogen ist, dass die Öffentlichkeit des Verkehrsraumes mit Recht als ausgeschlossen werden kann. Dies setzt voraus, dass der Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin gestattet, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder in eine solche treten wollen (OLG Köln, VM 2000, 95).

Abgrenzung öffentliche Straße / Privatfläche

Öffentliche Straße kann z.B. ein Weg sein, der im Privateigentum steht und geduldeterweise durch die Allgemeinheit als öffentliche Straße benutzt wird (BGH, NJW 1975, 444). Auch die Privatfläche vor einem Gebäude, welche ohne Abgrenzung dem Gehweg zugeschlagen ist und allgemein von den Fußgängern benutzt wird, ist öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der StVO.

Hierfür einige Beispiele:

Eine zu mehreren Wohnhäusern führende private, aber nicht besonders gekennzeichnete, gemeinsame Zufahrt. Zufahrt zu geöffneten Tankstellen und der Raum bei der Zapfstelle. Ein der Öffentlichkeit zugänglicher Firmenparkplatz. Ein Parkhaus während der Öffnungszeiten. Straßen innerhalb eines Klinikgeländes trotz Umzäunung und Zugangskontrolle, wenn der Benutzerkreis nicht näher bestimmbar ist (Besucher, Patienten).

Privatgrund ist hingegen anzunehmen, wenn der Verfügungsberechtigte nur den Verkehr von Personen duldet, die in engen persönlichen Beziehungen zu ihm stehen oder gerade anläßlich des Gebrauchs des Weges in solche treten. Nicht zur öffentlichen Straße zählen z.B. Grünstreifen, Straßengräben oder Mittelstreifen zwischen in entgegengesetzter Richtung verlaufender Fahrbahnen (OLG Düsseldorf, VM 1993, 46). Der Begriff der Straße nach der StVO beinhaltet somit zwar die öffentlich gewidmeten Straßen und Wege nach den Straßengesetzen, geht jedoch aber auch weit darüber hinaus.

Verschmutzung der Straße durch abgestellte Kfz

Nach § 32 StVO ist es verboten, die Straße zu beschmutzen. § 32 StVO bezieht sich auf verkehrsfremde Gegenstände, nicht also Verkehrsmittel, welche am Verkehr teilnehmen; betriebsfähige, zugelassene Fahrzeuge sind keine Gegenstände im Sinne dieser Vorschrift (BVerwG, NJW 1974, 761). Dies gilt auch für durch Panne oder Unfall liegengebliebene Fahrzeuge; hier findet § 15 StVO Anwendung.

Fahrzeuge, welche betriebsunfähig oder nicht zugelassen sind, stellen jedoch verkehrsrechtlich Gegenstände dar (BGH, VM 1991, 23). Die weitere Frage, die zu prüfen ist, ist die, ob das betriebsunfähige oder nicht zugelassene Fahrzeug geeignet ist, den Verkehr zu gefährden oder zu erschweren (Gefahrenabwehraspekt der StVO). Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls. Maßgebliche Anhaltspunkte können insoweit Lage und Benutzungsdichte sowie Dauer des Abstellens, Stärke des Verkehrs, um welche Straße es sich handelt, sein. Geringfügige Behinderungen stellen keine Gefährdung/Erschwerung dar und sind dann nicht nach § 32 StVO weiter zu behandeln. Es ist nicht erforderlich, daß das betreffende Fahrzeug den Verkehr konkret erschwert oder gefährdet, es reicht schon aus, daß dies möglich und nicht ganz unwahrscheinlich ist (OVG Münster, NJW 1975, 989; OLG Celle, NJW 1979, 227; OLG Düsseldorf, VRS 52, 377; OLG Karlsruhe, VRS 53, 472). Gemeint sind Hindernisse, mit denen der Verkehr nach Art der Straße, verkehrsüblicher Benutzung und Örtlichkeit in der Regel nicht rechnen muß.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Ordnungswidrigkeiten

Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 49 Abs. 1 Nr.27 StVO), welche gem. § 24 StVG / § 17 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro (bisher 1000 DM, i.d.R. 40 bis 50 Euro) geahndet werden kann. Ausgenommen auf Bundesautobahnen sind die unteren Verwaltungsbehörden und die Gemeinden/Verwaltungsgemeinschaften, soweit sie örtliche Straßenverkehrsbehörden sind, zuständige Verfolgungs- und Ahndungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten (§ 2 Abs. 1 und § 5 Abs.1 Nr.9 OWiZuVO, §§ 24, 26 StVG). Die Verfolgungsverjährung beträgt - anders wie beim Straßenrecht - drei Monate (§ 26 Abs. 3 StVG).

Ergebnis und Zusammenfassung

Das Abstellen abgemeldeter/ betriebsunfähiger Fahrzeuge auf öffentlich gewidmeten Straßen und Wegen stellt stets eine Sondernutzung dar (StrG und FStrG). Sind derartige Fahrzeuge Hindernisse im Sinne von § 32 StVO, so überlagert diese Vorschrift das Landes-Straßengesetz (Sondernutzung). Eine Beurteilung erfolgt dann ausschließlich nach Verkehrsrecht (OLG Karlsruhe, VRS 59, 153; OLG Braunschweig, VRS 61, 226; im Umkehrschluß OLG Düsseldorf, VM 1991, 14.

Wird ein abgemeldetes/betriebsunfähiges Fahrzeug abgestellt, so verdrängt § 32 StVO die Vorschrift des § 7 FStrG nicht. Es liegt gegebenenfalls Tateinheit nach § 19 OWiG vor. Anderer Auffassung OLG Karlsruhe (VRS 59, 153).

Straße im Sinne des § 32 StVO sind nicht nur die öffentlich gewidmeten Flächen im Sinne des Straßenrechts, sondern auch sonstige Verkehrsflächen im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu § 1 StVO.

§ 32 StVO ist nicht anzuwenden auf Fahrzeuge, welche vorübergehend - infolge einer Panne oder eines Unfalls - liegenbleiben. Bei derartigen Notfällen ist § 15 StVO anzuwenden. Ein Fall des § 32 StVO oder der Straßengesetze könnte unter Umständen entstehen von dem Augenblick an, in dem die Behebung des Fehlers oder Abschleppen möglich gewesen wäre.

Abgemeldete / betriebsunfähige Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen, die nicht straßenrechtlich gewidmet sind, sind nach § 32 StVO zu beurteilen. Stellen sie keine behindernde Gegenstände dar, so kann nur noch eine polizeiliche Begutachtung erfolgen.

Straßenrecht findet keine Anwendung. Zur Bestimmung des Pflichtigen einer Verfügung nach § 16 Abs.8 StrG sind die allgemeinen Grundsätze der polizeilichen Verantwortlichkeit heranzuziehen (VGH BW, NZV 1996, 511).

Text: Georg Huttner / RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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