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Der wasserrechtliche Verstoß
Wird ein Autowrack in ein Gewässer (zum Begriff vgl. § 1 Abs.1 Wasserhaushaltsgesetz WHG) zum Zwecke der Entledigung eingebracht (§ 26 WHG) oder wird es so gelagert oder abgelagert, daß eine nachteilige Veränderung eines oberirdischen Gewässers (§ 26 Abs.2 WHG) bzw. schädliche Verunreinigung des Grundwassers ((§34 Abs.2 WHG) eintritt (z.B. auslaufendes Motoren- oder Getriebeöl) zu besorgen ist, liegt ein wasserrechtlicher Verstoß vor. Ist dadurch tatsächlich eine nachteilige Wasserveränderung eingetreten, können die Straftatbestände der §§ 324,325 StGB erfüllt sein.
Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde
Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Wassergesetzes (WG) obliegt bei derartigen Fällen den unteren Wasserbehörden, dies sind die Stadt- und Landkreise (§§ 95 Abs.1, 95 Abs.2 Nr.3, 96 Abs.1 WG, §§ 13 Abs.1 und 16 Abs.1 Nr.11 LVG). Sie treffen zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen (§ 82 Abs.1 WG). Die Wasserbehörden sind Verwaltungsbehörden, die auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr tätig sind, also keine Polizeibehörden. Mangels spezieller Eingriffsmaßnahmen greifen sie ergänzend auf die allgemeinen Grundsätze des Gefahrenabwehrrechts (PolG) zurück. Die Wasserbehörden sind andere Stellen i.S. von § 2 Abs.1 PolG, so daß eine Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden nur in Eilfällen gegeben ist (vgl. VGH BW v. 14.6.1965, ESVGH 15,229).
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 26 Absatz 1 WHG dürfen feste Stoffe in ein Gewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Verstöße gegen § 26 WHG stellen Ordnungswidrigkeiten dar (§ 41 Abs.1 Nr.9 WHG) welche die unteren Wasserbehörden verfolgen (§ 120 Abs.3 WG). Somit ist es dem rechtstreuen Bürger (m/w) leider nicht möglich, sich des Altautos elegant durch "Einbringen in ein Gewässer" zu entledigen.
Text: Georg Huttner / RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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