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Neben einzelnen Punkten im Zusammenhang mit den Grundlagen der Atemalkoholmessung war es in der Praxis zunächst umstritten, ob und mit welchem Gerät eine genaue Ermittlung eines Atemalkoholmeßwerts unter Berücksichtigung des von dem Gesetzgeber zu Grunde gelegten Umrechnungsfaktors überhaupt erfolgen kann. Es gibt in Deutschland nur einen Gerätetyp zur Festellung der Atemalkoholkonzentration. Das allein zur Verfügung stehende Meßgerät Alcotest 7110 Evidential MK III der Firma Dräger ist inzwischen nicht mehr umstritten, was die grundsätzliche Meßgenauigkeit und die generelle Eignung als Grundlage einer gerichtlichen Verurteilung anbelangt.
Ältere Gerichtsentscheidungen, in denen selbst Gerichte davon ausgingen, dass das einzig vorhandene Atemalkohol-Meßgerät vom Typ Alcotest 7710 Evidential grundsätzlich ungeeignet sei, einen Betroffenen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG zu überführen, sind als überholt anzusehen. Inzwischen geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass alle grundsätzlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Atemalkoholmessung ausgeräumt sind. Die Atemalkoholmessung gilt inzwischen als "standardisiertes Messverfahren". Bei einem standardisierten Messverfahren wird davon ausgegangen, dass bei ordnungsgemäßer Anwendung des Messgeräts zuverlässige Messergebnisse erzielt werden. Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Atemalkoholmessung ist aber weiterhin in der Entwicklung. Es gibt viele Teilaspekte des Messvorgangs, die immer wieder Gegenstand von Gerichtsurteilen sind (z.B. Wartezeit, Kontrollzeit, Hypoventilation). Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.
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Fa. Dräger Sicherheitstechnik GmbH, Lübeck - Homepage
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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