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OLG Karlsruhe, Beschluß vom 5.5.2006 - 1 Ss 32/06
Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, dass bei der Atemalkoholbestimmung nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamts gestellten Anforderungen genügen (vgl. hierzu BGHSt 46, 358 ff, 363 = NZV 2001, 267 f. = DAR 2001, 275ff. = Blutalkohol 38 (2001), 280ff.).
Danach besteht für das Messverfahren neben dem Erfordernis einer Kontrollzeit von 10 Minuten vor der ersten Einzelmessung u.a. die Vorgabe, dass zwischen der Beendigung der Alkoholaufnahme (Trinkende) und dem Beginn der Messung ein Zeitraum von 20 Minuten verstrichen sein muss. Die vorgeschriebene Kontrollzeit von 10 Minuten dient dazu, die Gefahr der Verfälschung der Messwerte durch Mund- oder Mundrestalkohol auf das Ergebnis auszuschließen. Die Wartezeit von 20 Minuten ist erforderlich, weil sich erst nach dieser Zeit ein definiertes Verhältnis zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration einstellt, das kurzfristigen Schwankungen nur noch in geringem Maß unterworfen ist (vgl. hierzu Senat, NZV 2004, 426f. = VRS 107, 52f. = DAR 2004, 466f. = Blutalkohol 41 (2004), 467 = SVR 2004, 475 = VersR 2005, 1409f.; Schoknecht, NZV 2003, 67ff.; eher krit. und die Wartezeit nicht stets als ausreichend ansehend: Iffland, NZV 2005, 433 ff., 438).
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b) Die Frage, welche Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Wartezeit zu ziehen sind, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
Während zum Teil hieraus eine Unverwertbarkeit des Messergebnisses gefolgert wird (vgl. OLG Dresden, VRS 108, 279 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2006, StVO, § 24a Rn. 17 m. z.w.N.), halten neuere Entscheidungen deren Einhaltung gänzlich für entbehrlich, wenn nur gewährleistet ist, dass der Betroffene 10 Minuten vor Beginn der Messung keinerlei Substanzen mehr zu sich genommen hat (vgl. OLG Celle, NZV 2004, 318 f.; OLG Hamm, DAR 2005,227 f.; Burhoff (Hrsg), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2005, Rn. 2016). Dies wird vornehmlich damit begründet, dass auf die Einhaltung des ursprünglich zwischen Atemalkoholkonzentration und Blutalkoholkonzentration definierten Verhältnisses verzichtet werden könne, nachdem der Gesetzgeber in § 24a StVG einen selbstständigen Grenzwert festgelegt habe (vgl. OLG Celle, aaO).
Diese Auffassung übersieht jedoch, dass der Sinn der 20-minütigen Wartezeit nicht in der Verhinderung des Einflusses von Mund- oder Restalkohol auf das Messergebnis, sondern darin liegt, dass es gerade in der Anflutungsphase dazu kommen kann, dass die Atemalkoholkonzentration erheblich über den vergleichbaren Blutalkoholwerten liegt (vgl. vertiefend Iffland, aaO, S. 438f.). Der Senat hat aus diesem Grund bereits ausgesprochen, dass bei nur geringfügiger Überschreitung des Gefahrengrenzwertes des § 24a Abs. 1 StVG von 0,25 mg/l das Ergebnis des standardisierten Messverfahrens zur Ermittlung der Atemalkoholkonzentration mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential nur dann ohne Rechtsfehler verwertet werden kann, wenn die genannten Warte- und Kontrollzeiten eingehalten wurden (Senat, a.a.O). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da die festgestellte Atemalkoholkonzentration mit 0,31 mg/l mehr als 20% über dem Gefahrengrenzwert liegt. Überschreitet aber die Messung dieses Limit deutlich, so ist zu prüfen, ob die mit der Nichteinhaltung der Wartezeit verbundenen Schwankungen durch einen Sicherheitszuschlag ausgeglichen werden können (offen lassend: BayObLG, NJW 2005, 232 f.).
c) Von einer solchen Möglichkeit geht der Senat vorliegend aus. Werden die für ein standardisiertes Messverfahren vorgegebenen Verfahrensbestimmungen (vgl. nur BGHSt 46, 358 ff; BayObLG DAR 2003, 232ff.) nicht eingehalten und wie hier im Rahmen des § 24a StVG die Wartezeit unterschritten, so führt dies zunächst nicht zur Unverwertbarkeit der festgestellten Messwerte, vielmehr ist durch Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Unterschreitung der Mindestzeit seit Trinkende ausgewirkt haben kann (vgl. Senat, Beschl. v. 26. 3. 2002, 1 Ss 4/02; ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23. 10. 2003, 2 Ss 125/03; vgl. auch. OLG Hamm VRS 102, 298 ff.; a.A. Maatz, Blutalkohol 2002, 21ff., 31f.).
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Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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