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Atemalkoholmessung:

Rechtsprechungszitate

BayObLG, Beschluss vom 21.5.2003 - 2 ObOWi 219/03

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Bei einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle ist im Hinblick darauf, dass bei Feststellung konkreter Anhaltspunkte für eine den zulässigen Grenzwert überschreitende Alkoholisierung des angehaltenen Fahrers die Anordnung einer körperlichen Untersuchung dieses Fahrers die Folge ist, dem angehaltenen Fahrer die "Beschuldigteneigenschaft" erst dann zuzuordnen, wenn die Anzeichen für eine den Grenzwert überschreitende Alkoholisierung so deutlich sind, dass diese dem Polizeibeamten für sich allein schon die Anordnung einer körperlichen Untersuchung als unverzichtbar erscheinen lassen.

Die bloße Wahrnehmung von Alkoholgeruch im Auto - nach den vom Senat der rechtlichen Überprüfung allein zu Grunde zu legenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (vgl. BGH, NJW 1998, 3654 /3655) hat der Polizeibeamte "im Fahrzeug des Betr. Alkoholgeruch" bemerkt und nicht etwa Alkoholgeruch in der Atemluft des Betr. - reicht für die Bejahung konkreter Anhaltspunkte im oben angesprochenen Sinne nicht aus.

Alkoholgeruch im Auto kann durchaus auch andere Ursachen haben als eine die Grenzen des § 24a Abs. 1 StVG überschreitende Alkoholisierung des Fahrers. Es war daher sachgerecht, dass der Polizeibeamte den Betr. zunächst nach der Ursache des Alkoholgeruchs fragte. Zum Zeitpunkt dieser Frage und zum Zeitpunkt der Antwort lag mithin keine "Vernehmungssituation" vor, der Betr. war noch nicht "Beschuldigter".

Die Äußerung, die der Betr. gegenüber dem Polizeibeamten gemacht hat, durfte daher verwertet werden. Sie wurde durch die in der Hauptverhandlung erfolgte Vernehmung des Polizeibeamten als Zeuge ordnungsgemäß eingeführt.

[...]

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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