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Cannabis im Straßenverkehr:

Medizinische Gutachten nach § 14 Fahrerlaubnis-Verordnung

Hinsichtlich der Klärung von Eignungszweifeln bei einer Betäubungsmittel-Problematik trifft § 14 Fahrerlaubnis-Verordnung eine differenzierte Regelung, die im Verhältnis zu der allgemeinen der Eignung in § 11 Fahrerlaubnis-Verordnung spezieller ist. In § 14 Fahrerlaubnis-Verordnung ist im einzelnen geregelt, in welchem Fall bei einer Betäubungsmittel-Problematik die Beibringung eines ärztlichen oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden kann. Die Regelung betrifft auch Cannabis-Fälle, weil Cannabis ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist.

Nach § 14 Absatz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Abhängigkeit oder Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann darüber hinaus auch dann angeordnet werden, wenn der Betroffene widerrechtlich Betäubungsmittel besitzt oder besessen hat. Nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt, und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

Aus der amtlichen Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergibt sich, dass die differenzierte, abgestufte Regelung in § 14 Fahrerlaubnis-Verordnung dem Umstand Rechnung tragen soll, dass nur die Einnahme anderer Betäubungsmittel als Cannabis ohne weiteres die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen läßt. Bei anderen Betäubungsmitteln als Cannabis reicht somit der bloße Nachweis der Einnahme, um die Nichteignung festzustellen. Die Einnahme von Betäubungsmitteln kann durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden, das wesentlich schonender in die Grundrechte des Betroffenen eingreift als eine viel tiefergehende Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Bei Cannabiskonsum fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen also nur dann, wenn entweder festgestellt werden kann, dass regelmäßige Einnahme vorliegt, oder wenn zwar nur gelegentliche Einnahme erfolgt, aber weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen. Zur Feststellung einer regelmäßigen Einnahme ist ein ärztliches Gutachten ausreichend. Das ärztliche Gutachten beschränkt sich im wesentlichen darauf, die Wirksubstanz von Cannabis (THC) im Körper nachzuweisen. Sofern aus dem ärztlichen Gutachten ersichtlich ist, dass nur gelegentlicher Konsum von Cannabis vorliegt, ist zu klären, ob trotz der nur gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben ist. Um diese Frage zu klären, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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