... Deutsches Straßenverkehrsrecht - Fachbeiträge von RA Goetz Grunert

    
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Cannabis im Straßenverkehr:

Beispiele für Cannabis-Fälle aus der Praxis

Man fragt sich vielleicht, wie in der Praxis überhaupt die Fälle aussehen, in denen Probleme im Zusammenhang mit der Eignung und der Beibringung von Gutachten bei Einnahme von Cannabis eine Rolle spielen. Um hier eine Vorstellung davon zu vermitteln, wie solche Fälle aussehen können, werden kurz einige Sachverhalte dargestellt, die sich in der Praxis wirklich so ereignet haben und Gegenstand von Gerichtsentscheidungen waren:

Fall 1 - Der Cannabis-Tramper:

Der Betroffene wurde am 05.07.1999 auf einem Autobahnrastplatz als Tramper im Besitz von 0,2 Gramm Marihuana angetroffen. Im Rahmen einer von den Polizeibeamten vor Ort durchgeführten informatorischen Befragung gab der Betroffene an, am Vortag auf einem Musikfestival (einmal) Cannabisprodukte konsumiert zu haben. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Betroffenen mit Schreiben vom 30.08.1999 auf, ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie beizubringen. Der Betroffene brachte das angeforderte Gutachten nicht bei. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Betroffenen mit Bescheid vom 05.01.2000 die Fahrerlaubnis der Klassen 3 und 4, untersagte ihm das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln auf, seinen Führerschein unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.

Das Gericht stellte fest, dass die Anordnung der Beibringung eines Facharztgutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde rechtswidrig war und von dem Betroffenen daher nicht befolgt werden mußte (VG Freiburg, NZV 2000, 388).

Fall 2 - Joint auf dem Parkplatz:

Der Betroffene war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3. Bei einer Polizeikontrolle im Januar 1990 wurde er gegen 1.45 Uhr zusammen mit einem Bekannten auf einem abgelegenen Parkplatz in seinem abgestellten Kraftwagen angetroffen. Die Polizei stellte etwa 0,5 g Haschisch sicher. Die Befragung der beiden ergab, dass der Bekannte ungefähr 2 g Haschisch zu einem früheren Zeitpunkt in der Düsseldorfer Altstadt erworben hatte, um es einmal auszuprobieren. Er hatte dem Betroffenen, den er zufällig in einer Gaststätte getroffen hatte, angeboten, gemeinsam einen "Joint" zu rauchen, was kurz vor der Polizeikontrolle auch geschah. Die Polizeibeamten stellten unter anderem fest: "Eine Durchsuchung der Personen und des Fahrzeugs nach weiteren Betäubungsmitteln verlief ergebnislos. Beiden Personen war der Betäubungsmittel-Konsum deutlich anzumerken (schwere undeutliche Aussprache, leicht schwankender Gang)." Der Aufforderung der Beamten folgend ließ der Betroffene sein Fahrzeug auf dem Parkplatz stehen. Bei seiner Vernehmung am 21.02.1990 gab der Betroffene an, erstmals Haschisch probiert zu haben. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt, da es sich lediglich um strafloses Mitrauchen gehandelt habe. Die Straßenverkehrsbehörde teilte dem Betroffenen mit, dass wegen des Drogenkonsums Zweifel an seiner Kraftfahreignung bestünden, und gab ihm auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Der Betroffene unterzog sich zwar der Untersuchung, legte aber das Gutachten nicht vor. Daraufhin setzte die Behörde ihm eine Frist und kündigte für den Fall der Nichtvorlage die Entziehung der Fahrerlaubnis an. Nach ergebnislosen Gegenvorstellungen entzog sie ihm die Fahrerlaubnis.

Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde des Betroffenen statt und stellte fest, dass die behördliche Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht in Einklang stand. Die vorangegangenen Gerichtsentscheidungen, die von der Rechtmäßigkeit der Anordnung ausgingen, verletzten den Betroffenen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Grundrechten (BVerfG, NJW 1993, 2365).

Fall 3 - High auf Hertha:

Am 11.11.1998 gelangte zur Strafanzeige, dass der Betroffene, wie von zwei Zeugen beobachtet, anlässlich eines Fußballspiels im Berliner Olympiastadion, Unterring Block R, gegen 19.55 Uhr und gegen 21 Uhr einen "Joint" von einer anderen Person entgegennahm, diesen rauchte, um den "Joint" an eine andere Person weiterzureichen. Das daraufhin gegen den Betroffenen eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 18.03.1999 gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt, da lediglich "strafloses Mitrauchen" von Haschisch vorliege. Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde hiervon auf Grund einer Mitteilung des Landeskriminalamtes Kenntnis erlangt hatte, teilte sie dem Betroffenen mit Schreiben vom 14.05.1999 mit, dass beabsichtigt sei, ihn zur Klärung seiner Kraftfahreignung zur Vorlage eines Gutachtens eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie aufzufordern, denn die Einnahme von Haschisch könne geeignet sein, die Kraftfahreignung auszuschließen. Hierauf äußerte der Betroffene, seinerzeit mit ein paar Freunden im Olympiastadion gewesen zu sein und etwa zur Hälfte des Spiels zwei Mal kurz an einem "Joint" gezogen zu haben. Gleichwohl forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen mit Schreiben vom 04.06.1999 auf, zur Feststellung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zum 22.08.1999 das Gutachten eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Betroffene nicht nach. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 08.11.1999 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis.

Das Gericht hatte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung wieder her (VG Berlin, NJW 2000, 2440).

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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