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Das Bundesverfassungsgericht hatte sich bereits 1993 auf Grund einer Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen mit der Problematik der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) bei Cannabis im Straßenverkehr zu befassen (vgl. Fall 2: Joint auf Parkplatz).
Das Bundesverfassungsgericht ging in dem konkreten Fall davon aus, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) einen nicht gerechtfertigten Grundrechtseingriff darstellte und somit rechtswidrig war. Es wurde zunächst zwischen dem medizinischen und dem psychologischen Teil einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterschieden, unter Berücksichtigung der Praxis vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung. Das Gericht legte zu Grunde, dass bei dem medizinischen Teil der Untersuchung u.a. der allgemeine Gesundheitszustand, der Bewegungsapparat, das Nervensystem, die Reaktionsfähigkeit und die Belastbarkeit des Betroffenen untersucht werden. Für den psychologischen Teil der Untersuchung ging das Gericht davon aus, dass der Psychologe zunächst den Lebenslauf, Elternhaus, Ausbildung, Beruf, Familienstand, Kinder, besondere Krankheiten, Operationen, Alkohol, Rauchen, finanzielle Verhältnisse und Freizeitgestaltung untersucht, um später auch noch weiter Fragen zu erörtern. Das Gericht stellte fest, dass die bei dem psychologischen Teil der Untersuchung ermittelten Befunde zum Charakter des Betroffenen seine Selbstachtung ebenso wie sein gesellschaftliches Ansehen berühren. Der Betroffene müsse die Einzelheiten in einer "verhörähnlichen Situation offenlegen". Das Bundesverfassungsgericht hielt die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) im konkreten Fall für unverhältnismäßig und formulierte wörtlich: "Außerdem ist nicht bereits jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, ein hinreichender Grund für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. [...] Die derzeitigen Erkenntnisse über den Gebrauch von Cannabis erlauben nicht den Schluß, daß jeder, der mit einer Haschischzigarette angetroffen wird, ein gewohnheitsmäßiger Konsument sein könnte. [...] Fehlt es schon an hinreichend aussagekräftigen Anzeichen für regelmäßigen Cannabisgebrauch, so muß die Behörde vor Anforderung eines Gutachtens zumindest versuchen, in einer Erörterung des Vorfalls mit dem Betroffenen weitere Klarheit zu gewinnen." Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Rechtsprechung in zwei Grundsatzentscheidungen aus 2002, in denen festgestellt wurde, dass bei lediglich einmaligem oder gelegentlichem Cannabiskonsum nicht ohne weiteres auf das Vorliegen von fahreignungsrelevanten, körperlich-geistigen Defiziten geschlossen werden kann (Beschl. v. 20.06.2002, 1 BvR 2062/96). In dem konkret entschiedenen Fall kam das Bundesverfassungsgericht zu der Ansicht, dass die wegen eines verweigerten Drogenscreenings erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig war. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts hätte wegen des nur festgestellten, einmaligen Konsums von Cannabis die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden dürfen, weil ohne konkrete weitere Tatsachen nicht von der Nichteignung des Betroffenen ausgegangen werden konnte.
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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