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Chip-Tuning: [ ... | Seite 1 von 4 | Seite 2 ] | |||||
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Rechtsfragen beim Chip-Tuning:Begriff"Chip-Tuning" ist ein Eingriff in die elektronische Motorsteuerung bzw. der Einbau eines veränderten Chip.. Chip-Tuning erfolgt mit dem Ziel, eine Leistungssteigerung des Motors und eine optimierte Kraftstoffverbrennung herbeizuführen. Eine so vorgenommene Änderung des Motormanagements ist rein optisch in der Regel nicht wahrnehmbar. Durch Chip-Tuning können Leistungssteigerungen bis zu 100% erzielt werden. Potenzial für eine Leistungssteigerung durch Chip-Tuning ist sowohl bei Otto- als auch bei Dieselmotoren gegeben, wobei die Leistungssteigerung bei Dieselmotoren regelmäßig höher ausfällt. Bei Turbomotoren ist das Potenzial für eine Leistungssteigerung durch Chip-Tuning größer als bei Saugmotoren und Motoren mit einfacher Kraftstoff-Einspritzung. Im folgenden werden einzelne rechtliche Gesichtspunkte im Zusammenhang mit Chip-Tuning behandelt, wobei von Tuningmaßnahmen an Pkw-Motoren ausgegangen wird. Erscheinungsformen von Chip-Tuning In der Praxis kommen unterschiedliche Spielarten von Chip-Tuning vor. Die Palette reicht von einem ohne Rücksicht auf Verluste vorgenommen Eingriff eines Hobby-Bastlers bis zu der aufwendigen Tuningmaßnahme einer Fachwerkstatt, bei der auch die Bremsen, Federn, Auspuffanlage und gegebenenfalls weitere Teile des Fahrzeugs der gesteigerten Motorleistung angepaßt werden. Nachfolgend soll im wesentlichen zwischen zwei Konstellationen unterschieden werden, die in der Praxis häufig auftreten. Es wird zwischen einer hier als "Bastler-Eingriff" bezeichneten Chip-Tuningmaßnahme einerseits und einer als "ordnungsgemäßer Eingriff" bezeichneten Chip-Tuningmaßnahme andererseits unterschieden. Unter dem "Bastler-Eingriff" wird ein Eingriff in die elektronische Motorsteuerung (Chip) verstanden, der im Einzelfall an einem Motor vorgenommen wird, und zu einer Leistungssteigerung des Motors führt, wobei weder vor noch nach der Durchführung der Tuningmaßnahme Schritte unternommen wurden, um für den als Ergebnis der Tuningmaßnahme vorliegenden Chip oder das durch die Tuningmaßnahme veränderte Fahrzeug eine Genehmigung durch den TÜV herbeizuführen. Bei der hier als "ordnungsgemäßer Eingriff" bezeichneten Maßnahme wird ein modifizierter Chip, der zu einer höheren Motorleistung führt, für den vielfachen Einsatz in gleichartigen Fahrzeugen serienmäßig hergestellt und für den so hergestellten "Serien-Chip" wird eine Genehmigung durch den TÜV herbeigeführt. Zulassungsrechtliche Fragen beim Chip-Tuning Nach § 18 Absatz 1 StVZO dürfen Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigungund durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens von der Zulassungsstelle zum Verkehr zugelassen sind. Die Betriebserlaubnis kann in Form einer allgemeinen Betriebserlaubnis für Typen gem. § 20 StVZO oder als Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge i.S.d. § 21 StVZO erteilt werden. Gemäß § 19 Absatz 1 StVZO besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis, wenn das Fahrzeug den zulassungsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Sofern die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erloschen ist, darf dieses auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Sofern Anlaß zu der Annahme besteht, dass ein Fahrzeug nicht den zulassungsrechtlichen Bestimmungen entspricht, steht der Verwaltungsbehörde das Instrumentarium des § 17 StVZO (Sachverständigengutachten, Beschränkung des Betriebs usw.) zur Verfügung, um die Gefahr festzustellen und gegebenenfalls zu beseitigen. Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de |
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