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Chip-Tuning: [ Seite 3 | Seite 4 von 4 | ... ] | |||||
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Rechtsfragen beim Chip-Tuning:Verträge über Chip-TuningmaßnahmenChip-Tuningmaßnahmen werden in den unterschiedlichsten Qualitäten und Spielarten von den unterschiedlichsten Anbietern erbracht. Das Spektrum reicht vom Bastler-Eingriff, der ohne Rücksicht auf etwaige Störungen der Gesamtabstimmung der einzelnen Fahrzeugteile vorgenommenen wird, bis zur ordnungsgemäßen Tuningmaßnahme mit Abnahme durch den TÜV und fortbestehender Betriebserlaubnis. Problematisch sind in der Praxis auch in zivilrechtlicher Hinsicht oftmals Verträge über die Vornahme eines Bastler-Eingriffs bzw. über die Veräußerung eines Pkw, an dem ein Bastler-Eingriff erfolgte. Zur Rechtsnatur eines auf eine Leistungssteigerung eines Kfz durch Chip-Tuning gerichteten Vertrags ist anzumerken, dass es sich in der Regel um einen Werkvertrag handelt, wenn der Schwerpunkt der nach der Vereinbarung zu erbringenden Leistung in einer Steigerung der Motorleistung liegt. In der Rechtsprechung werden für das Tunen eines Motors keine speziellen, verminderten Sorgfaltsmaßstäbe angenommen, insbesondere wird bei Tuningmaßnahmen nicht ohne weiteres ein Gewährleistungsausschluß bejaht, selbst dann nicht, wenn der Unternehmer des Tuningvertrags sich nur hobbymäßig mit Tuningmaßnahmen befaßt, die Tuningmaßnahme aber gegen Entgelt erbringt. Der Unternehmer des Tuningvertrags hat daher für Vorsatz und Fahrlässigkeit zu haften. Eine Nebenpflicht des Unternehmers aus dem Chip-Tuningvertrag wird regelmäßig darin bestehen, den Auftraggeber über die zulassungsrechtlichen, versicherungsrechtlichen und gewährleistungsmäßigen Folgen der Tuningmaßnahme aufzuklären, deren schuldhafte Verletzung einen Schadensersatzanspruch begründen kann. Verträge über chip-getunte Fahrzeuge Im Zusammenhang mit dem Verkauf chip-getunter Kfz ist es von Interesse, ob und inwieweit den Verkäufer eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der erfolgten Chip-Tuningmaßnahme und den daraus resultierenden besonderen Eigenschaften des Fahrzeugs trifft, und ob und inwieweit in der regelmäßig in einem Kaufvertrag über ein Kfz enthaltenen Typenbezeichnung die Zusicherung einer Eigenschaft zu erblicken ist. Nach der Rechtsprechung des BGH erwartet der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs vom Verkäufer erkennbar, das jedenfalls diejenigen mit der Typenbezeichnung charakterisierten Merkmale tatsächlich vorhanden sind, von denen der Fortbestand der allgemeinen Betriebserlaubnis abhängig ist. Folglich wird in der Angabe der Typenbezeichnung des Fahrzeugs im Kaufvertrag eine Zusicherung dahingehend erblickt, dass das Fahrzeug mit einem serienmäßigen, vom Hersteller vorgesehenen und somit von der allgemeinen Betriebserlaubnis gedeckten Motor ausgerüstet ist. In einer Angabe "wird in einwandfreiem technischen Zustand übergeben" sah der BGH eine Zusicherung, dass jedenfalls keine Änderung erfolgt war, durch die es zum Erlöschen der Betriebserlaubnis gekommen war mit der Folge eines möglichen Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 463 BGB a.F., sofern die zugesicherte Eigenschaft nicht vorliegt. Kauf von getunten Chips unter Geltung des Fernabsatzgesetzes (FernAbsG) Auf websites im Internet gibt es, wie in einschlägigen Zeitschriften, zahlreiche Angebote über Chip-Tuningmaßnahmen. Soweit getunte Chips zum Selbsteinbau angeboten werden und ein Vertragsabschluß unmittelbar über die website des jeweiligen Anbieters oder unter Verwendung sonstiger Fernkommunikationsmittel erfolgen soll, oder zumindest angebahnt werden soll, sind die Vorschriften der §§ 312 b ff. BGB zu beachten. Danach muß der Unternehmer den Verbraucher im Falle eines Vertrags über die Lieferung von Waren rechtzeitig vor Vertragsabschluß sowie klar und verständlich über verschiedene Punkte, insbesondere auch über "wesentliche Merkmale" der Ware informieren, und die Informationen dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Es ergibt sich also für Anbieter von Fernabsatzverträgen über getunte Chips durch die neuen verbraucherschützenden Bestimmungen der §§ 312 b ff. BGB ein neuer Rechtsrahmen, innerhalb dessen sich die wirtschaftliche Betätigung halten muß, um zu vermeiden, dass die entsprechenden Verträge von vornherein wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig oder wegen Abweichung von den Vorschriften über Fernabsatzverträge unwirksam sind und etwaige bereits ausgetauschte Leistungen rückabgewickelt werden müssen. Der Verbraucher ist beim Erwerb von getunten Chips per Fernabsatzvertrag nach den Bestimmungen der §§ 312 b ff. BGB geschützt. Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de |
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