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Wer während der Fahrt telefoniert, läuft nicht nur Gefahr, ein Verwarnungs- oder Bußgeld bezahlen zu müssen, sondern er muß auch damit rechnen, bei der Regulierung eines Versicherungsfalls Nachteile zu erfahren. Welche konkreten Folgen sich im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses aus einem Telefonat während der Fahrt oder aus dem Vorhandensein eines Telefons im Fahrzeug ergeben können, hängt zunächst davon ab, um was für ein Versicherungsverhältnis es sich handelt. Insbesondere ist danach zu unterscheiden, ob es sich um Ansprüche aus einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder aus einer Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) handelt. Weiterhin ist zu unterscheiden, ob es sich um Ansprüche gegenüber der eigenen Versicherung oder um Ansprüche gegenüber der Versicherung des Unfallgegners handelt. [Einzelheiten über die verschiedenen Arten von Versicherungen finden Sie unter strafzettel.de]
Telefonieren während der Fahrt und eigene Haftpflichtversicherung
Sofern es wegen eines während der Fahrt geführten Telefonats zu einem Verkehrsunfall kommt und dabei Dritte zu Schaden kommen, gibt es grundsätzlich keine Besonderheiten bei der Erfüllung der begründeten Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche durch die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die begründeten Ansprüche der Geschädigten werden in vollem Umfang durch die Haftpflichtversicherung erfüllt. Derjenige, der durch das Telefonieren während der Fahrt den Unfall verursacht hat, muß bislang auch nicht damit rechnen, dass die eigene Haftpflichtversicherung eine Schadensregulierung ganz oder teilweise ablehnt mit dem Argument, wegen des während der Fahrt geführten Telefonats müsse die Versicherung nicht für den Ersatz der Schäden aufkommen. Anders als in Fällen von Obliegenheitsverletzungen, z.B. beim Fahren unter Alkoholeinfluß, kann die Haftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer nicht in Regreß nehmen, wenn dieser einen Verkehrsunfall durch ein während der Fahrt geführtes Telefonat verursacht hat. Die bislang verwendeten Versicherungsbedingungen und die unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Schadenversicherer e.V. im GdV zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung in der Fassung vom 18.10.1996 enthalten keine Bestimmung, wonach das Telefonieren während der Fahrt eine Obliegenheitsverletzung darstellt.
Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung wegen Beschädigung des fest installierten Telefons
Wenn ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend macht, erfüllt diese die geltend gemachten Ansprüche nur, wenn und soweit eine rechtliche Verpflichtung zum Schadensersatz besteht. Ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche eines Geschädigten begründet sind, wenn durch einen von ihm nicht zu vertretenden Unfall ein Schaden an seinem mit einem fest installierten Telefon ausgestatteten Fahrzeug entsteht, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich und je nach Art der Schadensposition differenziert beurteilt.
Regelmäßig billigt die Rechtsprechung dem Geschädigten nur dann einen Schadensersatzanspruch auf Anmietung eines mit einem Telefon ausgestatteten Unfallersatzwagens zu, wenn im einzelnen dargelegt wird, warum auch in dem Unfallersatzfahrzeug eine Notwendigkeit für die Ausstattung mit einem Telefon besteht. Der Geschädigte muß den Schaden im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht so gering wie möglich halten.
Unterschiedlich wird von den Gerichten die Frage beurteilt, ob wegen der während der Reparaturdauer nicht möglichen Nutzung eines fest im Fahrzeug installierten Telefons ein Anspruch auf Nutzungsausfall mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Die vorherrschende Ansicht in der Rechtsprechung spricht einen Anspruch wegen Nutzungsausfall des fest installierten Telefons nicht zu, mit dem Argument, es handele sich um einen nicht ersatzfähigen, immateriellen Schaden. Ebensowenig kann ein Anspruch auf entgangenen Gewinn mit Erfolg geltend gemacht werden mit der Behauptung, durch die nicht gegebene Erreichbarkeit über das fest installierte Telefon seien dem Geschädigten Aufträge entgangen.
Telefon im Fahrzeug und Ansprüche aus der Fahrzeug-Teilversicherung (Teilkaskoversicherung)
Die Fahrzeug-Teilversicherung (Teilkaskoversicherung) umfaßt die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs sowie seiner unter Verschluß verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich bestimmter Fahrzeug- und Zubehörteile. Welche Fahrzeug- und Zubehörteile im Rahmen der Teilkaskoversicherung mitversichert sind, ergibt sich regelmäßig aus entsprechenden Listen, in denen die mitversicherten Teile aufgeführt sind, und die Bestandteil des Versicherungsvertrags sind. Es kommen dabei unterschiedliche vertragliche Ausgestaltungen in Betracht: In älteren Versicherungsverträgen sind fest eingebaute oder unter Verschluß im Fahrzeug verwahrte Telefone teilweise ohne Prämienzuschlag mitversichert. Teilweise erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Fahrzeug befindliche Mobiltelefone (Handys). In anderen Vertragsgestaltungen sind fest installierte Telefone teils ohne Prämienzuschlag (bei Neuwert unter 500,00 Euro bzw. 1.000,00 Euro), teils mit Prämienzuschlag (bei Neuwert über 5.00,00 Euro bzw. 1.000,00 Euro) mitversichert.
Ob ein Telefon in der Teilkaskoversicherung mitversichert ist, richtet sich nach dem jeweiligen, konkreten Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrags, einschließlich der Liste der mitversicherten Teile. Wer sich fragt, ob in seinem konkreten Fall ein Telefon von der Teilkaskoversicherung umfaßt ist, kann seine Versicherungsunterlagen hervorholen und prüfen, was konkret vereinbart ist.
Telefonieren während der Fahrt und Ansprüche gegenüber der eigenen Fahrzeugversicherung (Vollkaskoversicherung)
Die Vollkaskoversicherung versichert zusätzlich zu dem in der Fahrzeug-Teilversicherung (Teilkaskoversicherung) versicherten Risiko auch das Risiko, dass bei einem Verkehrsunfall am eigenen Fahrzeug einen Schaden entsteht. Grundsätzlich kann also vom Vollkaskoversicherer nach einem Unfall auch der Ersatz des an dem eigenen Fahrzeug entstandenen Schadens verlangt werden. Jedoch ist der Versicherer gemäß § 61 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei, "wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt".
In der Praxis beruft sich der Versicherer oftmals auf § 61 VVG und lehnt die Schadensregulierung ab, mit der Behauptung, der Versicherungsfall sei durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt wurde. Es muß zunächst in objektiver Hinsicht eine grobe Pflichtverletzung vorliegen. Daneben ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass die herbeigeführte Gefahr vorhersehbar war und der Eintritt des Schadens vermeidbar war, und somit unentschuldbares Verhalten vorliegt. Grundsätzlich kann das Telefonieren während der Fahrt ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 61 VVG darstellen, mit der Folge, dass eine Leistungspflicht des Vollkaskoversicherers nicht besteht.
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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