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Zwar ist nicht immer und zwingend grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn es beim Telefonieren während der Fahrt zu einem Unfall kommt. In der Praxis gibt es aber auch bei Telefonaten während der Fahrt durchaus Fälle, in denen wegen grober Fahrlässigkeit Leistungsfreiheit des Versicheres eintritt. Es sind bereits rechtskräftige Gerichtsentscheidungen ergangen, die von grober Fahrlässigkeit ausgingen, wenn während der Fahrt telefoniert wurde. Grobe Fahrlässigkeit wird dabei tendenziell eher dann vorliegen, wenn mit einem Telefon ohne Freisprecheinrichtung telefoniert wird und der Fahrer daher stärker vom Verkehrsgeschehen abgelenkt ist, als bei Benutzung einer Freisprecheinrichtung.
Das Bundesarbeitsgericht bejahte das Vorliegen grober Fahrlässigkeit in einem Fall, in dem ein Berufskraftfahrer auf einer innerstädtischen Straße in dem Lkw seiner Arbeitgeberin einen Anruf mit dem fest installierten Mobilfunktelefon entgegennahm, im Rahmen des Gesprächs in Unterlagen blätterte, die auf dem Beifahrersitz lagen, und dann bei Rot in eine Kreuzung einfuhr und dort mit einem anderen Fahrzeug zusammenstieß (BAG, Urteil vom 12.11.1998 - Az. 8 AZR 221/97).
In einer anderen Entscheidung bejahte das Oberlandesgericht Koblenz grob fahrlässiges Handeln in einem Fall, in dem ein Geschäftsführer auf der Autobahn in seinem Firmenfahrzeug bei einer Fahrgeschwindigkeit zwischen 170 und 220 km/h mit einem Handy telefonierte und dann eine Vollbremsung mit erheblichen Folgen durchführte, weil ein anderes Fahrzeug kurz zum linken Fahrstreifen (Überholspur) hingezogen war. Das Gericht ging davon aus, dass die Ablenkung durch das Telefongespräch Ursache für den später eingetretenen Unfall war (OLG Koblenz, Urteil vom 14.05.1998 - 5 U 1639/97).
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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