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Zahlreiche Firmen- und Privatfahrzeuge sind bereits mit Telefonen ausgestattet oder es kann in den Fahrzeugen mit Handys während der Fahrt telefoniert werden. Daher besteht auch in zahlreichen Arbeitsverhältnissen die Möglichkeit, dass über Rechtspflichten und Rechtsansprüche im Zusammenhang mit während der Fahrt geführten Telefonaten zu entscheiden ist. Insbesondere interessiert die Frage, wie eine etwaige Haftungsverteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Ergebnis vorgenommen wird: Wer kommt für einen Unfallschaden auf, wenn ein Arbeitnehmer während einer dienstlichen Fahrt telefoniert und es während des Telefonats zu einem Verkehrsunfall kommt? Es gibt hier keine einheitliche Antwort, die in jedem Fall richtig ist. Vielmehr muß nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Rechtslage beurteilt werden.
Für die Haftungsverteilung spielt es u.a. eine Rolle, ob eine dienstliche Anweisung des Arbeitgebers zum Telefonieren im Fahrzeug besteht, und ob eine etwaige Dienstanweisung vom Arbeitnehmer beachtet wurde. Es ist auch zu fragen, ob der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem geführten Telefongespräch und einem später eingetretenen Schaden fahrlässig handelte, weil er die erforderliche Sorgfalt nicht beachtete. Sofern der Arbeitnehmer fahrlässig handelte ist zu fragen, ob leichte, einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorlag. Für die Haftungsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es auch von Bedeutung, ob ein Fahrzeug des Arbeitgebers oder ein Fahrzeug des Arbeitnehmers benutzt wurde. Falls der Arbeitnehmer im Interesse und mit Billigung des Arbeitgebers ein Privatfahrzeug benutzt, macht es einen Unterschied, ob der Arbeitgeber für die Nutzung des Privatfahrzeugs des Arbeitnehmers eine gesonderte Vergütung zahlt oder nicht.
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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