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Reflektierende Mittel auf Kfz-Kennzeichen:

Der Beschluß des BGH

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Angeklagte die Kennzeichenschilder seines auf ihn zugelassenen Pkw mit einer farblosen Flüssigkeit übersprüht. Durch diese Behandlung der Kennzeichen trat bei Blitzlicht-Fotoaufnahmen eine so starke Reflektion auf, dass die schwarzen Buchstaben und Zahlen "überblendet" wurden und dadurch auf Fotos ohne eine fototechnische Nachbehandlung nicht erkennbar waren. Der Angeklagte wollte damit bei etwaigen Geschwindigkeitskontrollen die Ermittlung seiner Personalien anhand der Kennzeichen des Fahrzeugs unmöglich machen. Als der Angeklagte sein Fahrzeug am 29.08.1997 mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, wurden die mit dem Spray behandelten amtlichen Kennzeichen bei einer Verkehrskontrolle entdeckt.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Kennzeichenmißbrauchs zu einer Geldstrafe verurteilt und ein Fahrverbot angeordnet. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht den Angeklagten wegen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Das Bayerische Oberste Landesgericht wollte den Schuldspruch dahin abändern, dass der Angeklagte nicht der Urkundenfälschung, sondern des Kennzeichenmißbrauchs schuldig ist. An der beabsichtigten Entscheidung sah sich das Bayerische Oberste Landesgericht gehindert, weil das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem ähnlichen Fall von dem Vorliegen einer Urkundenfälschung ausgegangen war (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.02.1997, Az.: 2 Ss 267/96-73/96 III).

Das Bayerische Oberste Landesgericht legte dem BGH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:

"Liegt eine Urkundenfälschung vor, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so dass die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist?"

Der BGH hat die Annahme einer Urkundenfälschung verneint. Der BGH geht in seinem Beschluß zunächst davon aus, dass ein mit einer Stempelplakette der Zulassungsstelle versehenes, an dem Kraftfahrzeug für das es zugeteilt ist angebrachtes, Kraftfahrzeugkennzeichen eine zusammengesetzte Urkunde im Sinne des § 267 Strafgesetzbuch ist. Der BGH war der Auffassung, dass allein eine Urkundenfälschung in Form des Verfälschens einer echten Urkunde in Frage kam. Durch das Besprühen mit der farblosen, reflektierenden Flüssigkeit wurde jedoch nach Auffassung des BGH das Kfz-Kennzeichen als Urkunde nicht verfälscht. Eine echte Urkunde, so der BGH, wird verfälscht, wenn unbefugt nachträglich ihr Gedankeninhalt verändert wird, so dass sie etwas anderes als zuvor zum Ausdruck bringt. Durch das Besprühen des Kennzeichens durch den Angeklagten wurde aber lediglich die Ablesbarkeit des Kennzeichens unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Blitzlichtaufnahmen, beeinträchtigt. Hierin liegt nach Ansicht des BGH keine Urkundenfälschung.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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