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24.11.2024 01:42 Uhr
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Reflektierende Mittel auf Kfz-Kennzeichen:

Anmerkung zum Beschluß des BGH

Es wäre verfehlt, den Beschluß des BGH als Freibrief für die Manipulation von Kfz-Kennzeichen zu werten. Keineswegs kann darauf vertraut werden, dass ein Übersprühen eines Kfz-Kennzeichens nach dem BGH-Beschluss ohne Sanktion bleibt. Der Prozeßverlauf und die unterschiedlichen Ergebnisse der mit dem Fall befaßten Gerichte zeigen zunächst, dass die rechtlichen Probleme bei der Urkundenfälschung im Falle von Manipulationen an Kfz-Kennzeichen höchst schwierig und umstritten sind.

In der Rechtsprechung und in der Rechtswissenschaft werden zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB intensiv und kontrovers diskutiert. Zumindest für die konkret aufgeworfene Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem Auftragen durchsichtiger, reflektierender Flüssigkeit auf ein Kfz-Kennzeichen hat der BGH in seinem Beschluß ein "Machtwort" dahin gesprochen, dass eine strafbare Urkundenfälschung nicht vorlag.

Wohl unstreitig ist aber auch nach dem neuen BGH-Beschluß, dass eine strafbare Urkundenfälschung vorliegt, wenn ein Kraftfahrzeug mit anderen als den amtlich ausgegebenen und abgestempelten Kennzeichen versehen wird, oder wenn das Kennzeichen durch das Überkleben von Buchstaben oder Ziffern nachträglich verändert wird. Außerdem kann die dem BGH-Beschluß zu Grunde liegende Handlung des Übersprühens eines Kennzeichens auch nach anderen Strafvorschriften strafbar sein. Der BGH hat legiglich entschieden, dass keine Urkundenfälschung vorlag.

In Betracht kommt aber auch eine Verurteilung wegen Kennzeichenmißbrauchs gemäß § 22 Straßenverkehrsgesetz. Nach § 22 Straßenverkehrsgesetz droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe für denjenigen, der in rechtswidriger Absicht das an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt. Weiterhin könnte auch eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung im Sinne des § 274 Strafgesetzbuch in Frage kommen, wobei als Rechtsfolge Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Die entsprechenden Rechtsfragen werden in der Rechtswissenschaft intensiv und mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert. Es ist also durchaus möglich, dass ein Gericht die vorgenommene Manipulation am Kennzeichen nicht als Urkundenfälschung, sondern etwa als Kennzeichenmißbrauch bestraft. Entsprechend hatte in dem hier zu Grunde liegenden Fall das zunächst zuständige Amtsgericht entschieden.

Schließlich ist auch zu beachten, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen auf jeden Fall nach § 69a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld und einer Eintragung in das Verkehrszentralregister geahndet werden kann.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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