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Eine MPU kann aus den unterschiedlichsten Gründen angeordnet werden. Dabei wird die Eignung der betroffenen Person jeweils unter einem (oder mehreren) ganz konkreten Gesichtspunkt untersucht. Im Rahmen einer MPU wird also nicht immer gleich und allgemein die Frage nach der "Eignung" untersucht, sondern es wird unter Berücksichtigung einer in dem konkreten Fall zu untersuchenden Fragestellung die Eignung geprüft.
Es macht z.B. einen Unterschied, ob eine Eignungsprüfung wegen Alkoholproblematik oder wegen Erreichens von 18 Punkten im Verkehrszentralregister erfolgt. Die Fahrerlaubnisbehörde muss daher den jeweiligen Gegenstand der Untersuchung in Gestalt einer konkreten Fragestellung vorgeben. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. Gegenstand der MPU ist also nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern lediglich solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die im konkreten Fall für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind. Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.
Sofern eine MPU wegen einer Alkohol-, Medikamenten- oder Betäubungsmittelproblematik durchgeführt wird, ist auch das voraussichtliche zukünftige Verhalten des Betroffenen zu untersuchen. Es ist dann insbesondere zu klären, ob zu erwarten ist, dass der Betroffene in Zukunft erneut ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln führen wird. Bei einer MPU im Zusammenhang mit einer Fahrerlaubnis auf Probe ist auch zu untersuchen, ob zu erwarten ist, dass der Betroffene zukünftig nicht mehr erheblich oder nicht mehr wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird.
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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