... Deutsches Straßenverkehrsrecht - Fachbeiträge von RA Goetz Grunert

    
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Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU):

Der Betroffene als Auftraggeber des Gutachtens

Im Gesetz heißt es im Zusammenhang mit der MPU immer sinngemäß: "Die Behörde kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen..." In der Praxis kommt es also zu der an den Betroffenen gerichteten Anordnung (Aufforderung) der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines MPU-Gutachtens. Die Behörde teilt dabei dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung mit, dass er sich auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten innerhalb einer bestimmten Frist bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen hat. Der Betroffene, der i.ü. die individuellen Fragestellungen der FE-Behörde vorab einsehen darf bevor diese von dort an die Begutachtungsstelle gesandt werden, hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat.

Es ist also zunächst festzuhalten, dass der Betroffene der alleinige Auftraggeber für die MPU und für die Erstellung des entsprechenden Gutachtens ist. Es kommt ein auf die Durchführung der Untersuchung und auf die Erstellung des Gutachtens gerichteter, zivilrechtlicher (Werk-) Vertrag zwischen dem Betroffenen und der Begutachtungsstelle zu Stande. Der Betroffene hat aus dem mit der Begutachtungsstelle abgeschlossenen Vertrag die üblichen Rechte und Pflichten, die auch ein Auftraggeber bei einem sonstigen, "normalen" Werkvertrag hat. Dies bedeutet, dass der Betroffene als Auftraggeber einen Anspruch auf Erstellung eines mangelfreien Gutachtens hat. Dies setzt u.a. voraus, dass die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung vollständig und nachvollziehbar abgearbeitet wurde.

Weiterhin darf das Gutachten nicht überwiegend aus Textbausteinen bestehen, die lediglich allgemeine Erfahrungssätze wiedergeben, ohne die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Sofern das Gutachten mangelhaft sein sollte, kann der Betroffene gegenüber der Begutachtungsstelle Ansprüche auf Nachbesserung des Gutachtens, auf Minderung der zu zahlenden Vergütung oder auf Schadensersatz haben. Anzumerken ist aber hier ausdrücklich, dass ein MPU-Gutachten nicht bereits dann rechtlich fehlerhaft ist, wenn es nicht zu dem vom Betroffenen erhofften, positiven Ergebnis hinsichtlich der Eignungsprognose kommt. Ein rechtsfehlerhaftes MPU-Gutachten ist in der Praxis sehr selten. Ein Mangel des MPU-Gutachtens kann insbesondere noch nicht darin gesehen werden, dass einzelne wörtliche Äußerungen des Betroffenen mit einem geringfügig vom tatsächlichen Wortlaut des Untersuchungsgesprächs abweichenden Wortlaut wiedergegeben werden.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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