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24.11.2024 05:53 Uhr
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Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU):

Wann und von wem soll das MPU-Gutachten bei der Behörde vorgelegt werden?

Im Zusammenhang mit der Beauftragung eines MPU-Gutachtens ist genau darauf zu achten, was man als Betroffener unterschreibt. Der Betroffene ist alleiniger Auftraggeber des MPU-Gutachtens. Somit ist das fertige Gutachten grundsätzlich von der Gutachtenstelle an den Betroffenen auszuhändigen. In der Praxis wird aber von der Begutachtungsstelle oftmals das Einverständnis des Betroffenen mit der Aushändigung des Gutachtens direkt an die Fahrerlaubnisbehörde eingeholt. Es wird dringend geraten, sich als Betroffener nicht von vornherein damit einverstanden zu erklären, dass das Gutachten von der Begutachtungsstelle direkt an die Fahrerlaubnisbehörde ausgehändigt wird.

Es kann nämlich sein, dass das Gutachten negativ ausfällt, und dass es für den Betroffenen in einem solchen Fall günstiger ist, das Gutachten nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene grundsätzlich ein Interesse daran hat, das Gutachten zunächst selbst, gegebenenfalls durch seinen Rechtsanwalt, zu prüfen. Erst wenn die Prüfung ergibt, dass das Gutachten mangelfrei ist, und dass es zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde geeignet ist, sollte der Betroffene, gegebenenfalls durch seinen Rechtsanwalt, das Gutachten innerhalb der gesetzten Frist an die Fahrerlaubnisbehörde weiterleiten.

Wenn es auf Grund eines negativen Gutachtens zu einer Versagung der beantragten Fahrerlaubnis kommt, wird diese Versagung bis zu fünfzehn Jahre im Verkehrszentralregister gespeichert. Außerdem bleibt ein negatives Gutachten für die Dauer von zehn Jahren in der Führerscheinakte des Betroffenen. Es kann daher im Einzelfall sinnvoll sein, ein negatives Gutachten nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, und stattdessen etwa den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis unverzüglich zurückzunehmen. Die Einzelheiten sollten möglichst mit einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt besprochen werden.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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