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Allgemeine gesetzliche Grundlage für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Gemäß § 1 Absatz 1 OWiG ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt. Gemäß § 17 Absatz 1 OWiG kann die Höhe der Geldbuße von 5,00 bis 1.000,00 Euro betragen. Im Vergleich zu Straftatbeständen sehen Ordnungswidrigkeitentatbestände weitaus geringfügigere Rechtsfolgen vor. Obwohl auch wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot angeordnet werden kann, handelt es sich bei den Rechtsfolgen einer Ordnungswidrigkeit niemals um eine Strafe im Sinne der Strafgesetze. Geldbußen haben lediglich eine sogenannte "Denkzettel- oder Besinnungsfunktion". Vorschriften über verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten sind u.a. im Straßenverkehrsgesetz (StVG) enthalten. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) enthalten darüberhinaus eine Vielzahl speziell verkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeitentatbestände, für die im Verwarnungs- und Bußgeldkatalog einheitliche Regel-Bußgelder und teilweise Fahrverbote als Rechtsfolge vorgesehen sind.
In der verkehrsrechtlichen Praxis spielen zahlenmäßig insbesondere die im Bußgeldkatalog im einzelnen aufgeführten Ordnungswidrigkeiten eine bedeutende Rolle.
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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