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28.11.2024 00:38 Uhr
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Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr:

Verwarnungsgeldkatalog

Gemäß § 56 Absatz 1 OWiG kann die Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig ist, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen verwarnen. Es kann ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 35,00 Euro erhoben werden. Für zahlreiche verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten ist die Höhe des Verwarnungsgelds im Verwarnungsgeldkatalog geregelt. Durch die Verwarnung soll der Betroffene einen "Denkzettel" erhalten, ohne dass mit der Verwarnung ein Strafvorwurf verbunden ist. Verwarnungen können schriftlich oder mündlich, mit oder ohne Verwarnungsgeld ergehen. Typische Beispiele für die Erteilung einer Verwarnung: Falschparken, Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ohne Gefährdung, falsches Überholen ohne Gefährdung, Verstoß gegen Gurt- oder Helmpflicht, Gefährdung bei Ein- und Aussteigen, erforderlichen Abstand nicht eingehalten usw..

Verwarnungsgeldverfahren

Eine Verwarnung wird gemäß § 56 Absatz 2 OWiG nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entweder sofort oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bezahlt. Neben dem Verwarnungsgeld werden keine sonstigen Kosten oder Auslagen gegenüber dem Betroffenen geltend gemacht. Sofern der Betroffene das Verwarnungsgeld bezahlt, zeigt er hierdurch sein Einverständnis mit der Verwarnung. Die Verwarnung ist wirksam, das Verfahren ist beendet. Eine Eintragung der Verwarnung oder von Punkten in das Verkehrszentralregister erfolgt nicht. Eine Verwarnung stellt kein Schuldeingeständnis für die zivilrechtliche Frage nach dem Verschulden bei einem Verkehrsunfall dar. Sofern der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht bezahlt, ohne hierfür eine Rechtfertigung vorzutragen, leitet die Behörde das Verwarnungsgeldverfahren in ein Bußgeldverfahren über. Wenn eine Rechtfertigung für die Ordnungswidrigkeit vorgetragen wird, prüft die Behörde, ob das Verfahren einzustellen ist. Für den Fall, daß eine Einstellung nicht erfolgt, wird das Verwarnungsgeldverfahren in ein Bußgeldverfahren übergeleitet.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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